Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 7.— 
  
(Nr. 3223.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung ei 
Staatsschulden-Kommission. Vom 24. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen 
Finanzverwaltung abgesonderte selbststaͤndige Behoͤrde, welche jedoch der oberen 
Leitung des Finanzministers insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach F. 6. 
dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden- 
Kommission gestellt G. 10.). 
§. 2. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor 
und drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der 
Direktor darf nicht zugleich Minister sein. 
C. 3. 
Dem Oirektor liegt die Leitung des Ganzen, die Oisziplin über die der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren An- 
stellung ob; außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse 
und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach S#immenmehrhei 
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheider die Stimme des Direktors. 
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede 
vertreten. 
g. 4. 
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 
1) die Staatsschulden-Tilgungskasse, 
2) die Kontrole der Staatspapiere 
untergeordnet. 
Johrgang 1850. (Nr. 3228.) 9 g. 5. 
Ausgeaeben zu Berlin den 26. Februar 1850.
	        
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