Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

zur Tilgung uͤberwiesenen Fonds nach ihrem durch die Gesetze entweder 
für die Staatsschulden im Allgemeinen oder für einzelne Klassen dersel- 
ben besonders festgestellten Gesammtbetrage; insbesondere 
d) für die unverkürzte Verwendung der Domainen-Veräußerungs= und Ab- 
lösungsgelder zur Schuldentilgung; 
ee) für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten verzins- 
lichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente bis zur gänzlichen 
Vernichtung derselben. 
In allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und An- 
weisungen des Finanzministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verant- 
wortlichkeit für deren Inhalt obliegt. 
g. 7. 
Das Beduͤrfniß der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verzin- 
sung und Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Verwaltungs- 
kosten wird fuͤr jedes Finanzjahr durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt. 
Insofern die durch die Verordnung vom 17. Januar 1820. (Gesetz- 
Sammlung S. 9.) oder durch kuͤnftig zu erlassende Gesetze der Staatsschulden- 
Tilgungskasse überwiesenen besonderen Staatseinnahmen zur Verzinsung und 
Tilgung der Staatsschuld nicht ausreichen, hat der Finanzminister die zur vollen 
Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen auf die bereitesten Staats- 
Einkünfte anzuweisen. 
g. 8. 
Es verbleibt bei der durch die Order vom 31. Maͤrz 1827. genehmigten 
Einrichtung, wonach die im F. VII. Nr. 1. bis 3. der Verordnung vom 
17. Januar 1820. bezeichneten, der Staatsschulden-Tilgungskasse zum Behuf 
der regelmaßigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld überwiesenen 
Staatseinnahmen von den Ngierungs-Hauskaflen nicht direkt, sondern durch 
Vermittelung der General-Staatskasse in monatlichen Raten an die Staats- 
schulden-Tilgungskasse abgeliefert werden. 
5. 9. 
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
leisten sofort nach Erlaß dieses Gesetzes und künftig vor Antrikt ihres Amtes 
in öffentlicher Sitzung des Ober-Tribunals nachstehenden besonderen Eid: 
daß sie weder einen Staatsschuldschein, noch irgend ein anderes Staats- 
schulden -Dokument über den in den bestehenden oder in Zukunft zu 
erlassenden Gesetzen bestimmten Betrag hinaus aussiellen, oder durch 
Andere ausstellen lassen, auch mit allem Fleit und allem Nachdruck 
darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung an- 
vertraute Staatsschuld prompt und regelmäßig verzinset, das Kapiral 
aber in der durch die Gesetze vorgeschriebenen Art getilgt werde und daß 
sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener 
Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen 
oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
(#r. 3223.) 9* g. 10.
	        
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