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oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter
Personen der verschiedenen Religionsgesellschaften; ferner der Gymnasial-,
Seminar= und Schullehrer, der Küster und anderer Oiener des öffent-
lichen Kultus;
1 Bibliotheken, Museen, Universitäts= und alle anderen zum Unterricht be-
slimmten Gebäude;
8) Armen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefäng-
nißanstalten. ¾
Die Grundsteuerfreiheit der unter e. bis g. aufgeführten Gebäude
erttreckt sich auch auf die dazu gehörigen, mit ihnen in derselben Befriedigung
belegenen Hofräume und Garten.
Eben so bleiben alle Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisen-
bahnen und schiffbare Kanale, welche mit Genehmigung des Staates von Pri-
vatpersonen oder Aktien-Gesellschaften zum offentlichen Gebrauche angelegt sind,
von der Grundsteuer befreit.
K. 3.
In den beiden westlichen Provinzen werden die bisher von der Grund-
steuer befreiten Grundstücke zu derselben nach den Vorschriften des Grundsteuer-
Gesetzes vom 21. Januar 1839. (Gesetz-Sammlung für 1839. Seite 30. ff.
veranlagt. -
g. 4.
Innerhalb der sechs östlichen Provinzen sind die von der Entrichtung der
Grundsteuer bisher befreiten oder dabei bevorzugten Grundstücke, unter Zuzie-
hung der Betheiligten, nach Maaßgabe einer von dem Finanzminister zu erthei-
lenden Instruktion zur Grundsteuer vorläufig zu veranlagen.
K. 5.
Nachdem das Geschäft der vorläufigen Deranlagung beendet ist, werden
die Resultate derselben nebst dem Entwurfe eines die Erhebung der Grund-
steuer nach Maaßgabe dieser Veranlagung anordnenden Gesetzes den Kammern
zur Genehmigung vorgelegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850.
(l. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)