(Nr. 3226.) Allerhschster Erlaß vom 21. Januar 1850., betreffend die Genehmigung bes
chausseemäßigen Ausbaues der Straße von Guttentag über Mischline bis
zur Peiskretscham-Malapaner Chaussee durch den zu diesem Zwecke gebil-
deten Bauverein, sowie die Bewilligung des Rechts zur Erhebung des
Chausseegeldes und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen.
A-. den Bericht vom 9. Januar d. J. genehmige Ich den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Guktentag über Mlchüne bis zur Peiskretscham-Ma-
lapaner Chaussee durch den zu diesem Zwecke gebildeten Bauverein und bewil-
lige demselben gegen die Uebernahme der vorschriftsmäßigen Unterhaltung der
ôetraße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für
die Staatschausseen gültigen Tarif; auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden.
Der gegenwaärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 21. Januar 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
(Nr. 3227.)