(Nr. 3228.) Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar
1845., betreffend die Jertheilung von Grundstücken und die Gründung
neuer Ansiedelungen. Vom 24. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diejenigen Landestheile, in
welchen das Gesetz vom 3. Januar 1845., betreffend die Zertheilung von
Grudstäcken und die Gründung neuer Ansiedelungen, Gesetzeskraft hat,
was folgt:
g. 1.
Die §#. 2. bis 5, einschließlich des Gesetzes vom 3. Januar 1845., be-
treffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen
(Gesetz-Sammlung 1845. S. 25.), sowie die Deklaration vom 7. August 1846.,
betreffend die Anwendung des §. 2. dieses Gesetzes (Gesetz= Sammlung 1846.
S. 395.), werden hiermit aufgehoben.
Veräußerungs-Vertrage jeder Art, durch welche Grundstücke zertheilt,
von einem Grundstücke einzelne Theile abgezweigt oder Grundstücke, welche
Zubehör eines anderen Grundstücks sind, von diesem abgetrennt werden sollen,
müssen von dem Gerichte, vor welchem sie abgeschlossen oder ihrem Inzalze
oder der Unterschrift nach anerkannt worden sind, unmittelbar nach ihrer Auf-
nahme demjenigen Gerichte zugesendet werden, welches das Hppothekenbuch der
betreffenden Grundstücke zu führen hat, sofern dieses Gericht von dem ersteren
verschieden ist. ODieselbe Boppfüchtun wird, in Erweiterung der Vorschrift des
#. 31. der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung pro 1849.
S. 10.), den Notaren auferlegt.
g. 2.
Die Abschreibung der Trennstücke im Hypothekenbuche, deren Uebertra-
ung auf ein anderes Polium die Aushändigung des Baukonsenses zu neuen An-
ledelungen, sofern den Vorschriften der P. 27. und 28. des Gesetzes vom
3. Januar 1845. genuͤgt ist, sowie die Berichtigung des Besitztitels fuͤr den
Trennstücks = Erwerber sind von der im FS. 7. Nr. 1. und in den §#. 25.
und 26. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. gedachten Regulirung ferner nicht
abhängig.
K. 3.
Alle im §. 1. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Verträge sind
von dem Gerichte, welches das Hyppothekenbuch des zertheilten Grundstücks zu
führen hat, sofort nachdem sie zu seiner Kenntniß gelangt sind, in beglaubigter
Abschrift demjenigen Landrathe oder Magistrate zuzufertigen, welchem nach
§. 8. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. die im ) 7. Nr. 1. und in den
W. 25. und 26. desselben vorgeschriebene Regulirung obliegt. Nach dem Em-
pfange