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(Nr. 3229.) Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein-
berufener Reserve= und Landwehrmannschaften. Vom 27. Febrmar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Die Reserve= und Landwehr-Mannschaften sollen, sobald sie zum Kriege
oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr
einberufen werden, für ihre Familien, im Falle der Bedürftigkeit, eine Unter-
stützung nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes erhalten.
g. 2.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung G. 1.), werden als zur Fa-
milie gehörig betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen
Kinder unter 14 Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren,
so wie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, in sofern sie von dem
zum Dienst Einberufenen unterhalten werden müssen.
Dagegen sind enrferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und un-
eheliche Kinder von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung aus-
geschlossen.
g. 3.
Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§#. 1., 2.) wird
den Kreisen auferlegt.
Ausgenommen hiervon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in
den Fällen des C. 1. zu gewährende Unterstützung diese wird in gleicher Weise
wie hinsichtlich der Familien der Offiziere des siehenden Heeres aus dem Mi-
litair-Fonds bestritten.
G. 4.
Die Unterstützungs-Bedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen
Falle nachgewiesen werden.
g. 5.
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden:
a) für die Ehefrau monatlich 1 Rehlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom
1. November bis 1. April 2 Rlhlr.,
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr.
Die Geld-Unterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brodkorn,
Brennmaterial oder Kartoffeln ersetzt werden. K.