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wird die bewilligte Kreisunterstätzung nicht weiter gewährt, sobald die Nach-
richt davon bei er Unterstuͤtzungs -Kommission eingeht, welcher von solchen
Faͤllen durch die Truppenbefehlshaber sofort Kenntniß zu geben ist.
g. 12.
Den Familien Derjenigen, welche im Gefecht getödtet werden, oder in
Folge einer Beshadiguns im Dienst oder einer durch den Dienst veranlaßten
Krankheit vor ihrer Entlassung in die Heimath sterben, wird noch drei Jahre
lang, vom Todestage des Familienvaters gerechnet, die bewilligte Kreisunter-
stützung belassen, sofern ihre Hülfsbedürftigkeit nicht schon vor Ablauf dieses
Zeitraums aufhört.
g. 13.
Die Familien Derjenigen, welche ohne ihr Verschulden in feindliche Ge-
fangenschaft gerathen, erhalten die bewilligte Kreisunterstuͤtzung auch waͤhrend
der Dauer der Gefangenschaft.
§. 14.
Die den Familien der Reserve= und Landwehrmannschaften durch dieses
Gesetz gewährleistete Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während
welcher diese Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil
nehmen.
S. 15.
Gleiche Verpflichtung wie die Kreise (§8. 3. und 6.) haben diejenigen
Städte, welche nicht zu einem landräthlichen Kreise gehören. An Stelle der
Kreisvertretung (PH. 7. und 10.) tritt die Gemeindevertretung und an Stelle
des Landraths (G. 7.) der Bürgermeister.
K. 16.
Die Minister des Innern und des Krieges sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 27. Februar 1850.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg.] v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehrimen Ober-Hofbuchduckerei.
(Rudolph Decker.)