Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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sestgestellten Werthsumme hinaus oder unter derselben ist sodann schlechterdin 
keine Geuersversicherung starthaft. cchlechterdings 
6. 29. Sowohl bei der von dem Eigenechümer selbst nach . 20. u. f. 
bestimmten Versicherungssumme, als bei der Taxrirung, F auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Anschlag bleibe; dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zwar nicht ver- 
pflichtet, wohl aber berechtigt, solches besonders zu versichern: dies darf aber 
ebenfalls nur bei der Städte-Feuersozietäht geschehen. 
6. 30. Uebrigens können so wenig die, auf den Grund bloßer Gebäude- 
Beschreibungen gewählten Versicherungssummen, als die bloß zum Zweck der 
Feuerversicherung aufsgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen 
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt gegen den Wil- 
len der Gebdudebesitzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
é 31. Regelmäßige periodische Revision der Versscherungssummen oder 
Taxen, um die durch den Perlauf der Zeit erfolgende Deränderung des Werths 
der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die 
Sozieth hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosten vorzunehmen, von den Eigenthümern neue Beschreibungen beibrin- 
gen und, Falls sich der Eigenthümer der von der Sogzietät für nöthig erachteten 
Herabsetzung oder Erhöhung der Versicherungssumme weigertk, eine Tare aufneh- 
men und dadurch die Versicherungssumme seststellen zu lassen. Namentlich sind 
die mit den Feuerversicherungs = Angelegenheiten beausftragten Magisträte ver- 
pflichtet, beim Verfall der Gebude, zumal solcher, deren Werth nach der 
Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu rich- 
ten, daß die Versicherungssumme niemals das Minimum des wirklich noch 
vorhandenen Werths der versicherten Gebdude übersteige. Nicht minder ist 
der Versicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet; und es bleibt, 
wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa eingetretenem Brand- 
unglück der ihrerseits zu führende Nachweis, daß das Gebäude weniger werth 
gewesen, vorbehalten, 6 daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf die Höhe 
des wirklichen Werthes verhaftet bleibt. · 
VI. 
. 32. Erhoͤhungen der bisherigen Versicherungssumme oder Herunter= Erhöhung 
setzungen derselben sind nur unter Beobachtung der in den 6. 20. und 21. an- ## erherer- 
geordneten Beschränkungen zulássig. Der nothwendigen Heruntersetzung der Berslcherungs- 
Versicherungssumme, welche daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer Summe. 
zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes 
oder das darnach oder sonst zuldssige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen 
Persicherungssumme erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es sieht dagegen 
so wenig dem Gebäudebesitzer, als einem Dritten (Hypothekengldubiger oder son- 
stigen Realberechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll davon denjenigen 
Hypothekengläubigern und sonstigen Realberechtigten, welche etwa im Kataster 
vermerke sind, von Amtswegen Kennmiß gegeben werden. Die Wirkung vet 
[o. 1900.) er-
	        
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