Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 90 — 
1) Das Ober-Eigenthum des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben 
entspringenden, in dem K. 5. nicht als fortbestehend bezeichneten Rechte 
bei allen innerhalb des Staates belegenen Lehnen, mil alleiniger Aus- 
nahme der Thronlehne; 
2) das Ober-Eigenthum des Guts= oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, 
desgleichen das Eigenthumsrecht des Erbverpächters; der Erbzinsmann 
und der Erbpächter erlangen mit dem Tage der Rechtskraft des gegen- 
wärtigen Gesetzes, und lediglich auf Grund desselben, das volle Eigenthum; 
3) der Anspruch auf Regulirung eines Allodifikationszinses für die aufge- 
hobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum 
Königreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg, zu den französtsch- 
hanseatischen Departements oder dem Lippe-Departement gehört zaben, 
4) das grundherrliche oder gursherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und 
Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staates, ohne Unterschied, ob der 
Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind; 
5) die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberechtigten, den ihm 
zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu erhöhen; 
6) die Vorkaufs-, Näher= und Retrakt -Rechte an Immobilien, mit Aus- 
nahme der im §K. 4. aufgeführten; 
7) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend 
übliche Tagelohn zu arbeiten; 
8) die Befugniß, zu verlangen, daß ein Privat-Grundbesitzer sein Grund- 
stück mit Maulbeerbäumen bepflanze oder solche unterhalke; 
9) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung des sogenannten fläming- 
schen Kirchganges. 
K. 3. 
Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne 
Entschädigung aufgehoben: 
1) Das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Steück aus einer Verlassen- 
schaft vermöge guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu 
fordern; 
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu Abgaben und 
Leistungen Berechtigten, der Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks zu 
widersprechen; 
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die biöherige 
Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, soweit sie aus diesem Verhält- 
niß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen; 
4) die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Beiträge und Lei- 
siungen zur Ueberkragung der Lasten der Privat-Gerichtsbarkeit und guts- 
herrlichen Polizei-Verwaltung; 
5) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung 
sich auf die gesetzlich besiehenden Gebühren-Taren gründe:, für einzelne 
gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben entrichter werden; 
6) alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen; 
7) alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.