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1) Das Ober-Eigenthum des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben
entspringenden, in dem K. 5. nicht als fortbestehend bezeichneten Rechte
bei allen innerhalb des Staates belegenen Lehnen, mil alleiniger Aus-
nahme der Thronlehne;
2) das Ober-Eigenthum des Guts= oder Grundherrn und des Erbzinsherrn,
desgleichen das Eigenthumsrecht des Erbverpächters; der Erbzinsmann
und der Erbpächter erlangen mit dem Tage der Rechtskraft des gegen-
wärtigen Gesetzes, und lediglich auf Grund desselben, das volle Eigenthum;
3) der Anspruch auf Regulirung eines Allodifikationszinses für die aufge-
hobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum
Königreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg, zu den französtsch-
hanseatischen Departements oder dem Lippe-Departement gehört zaben,
4) das grundherrliche oder gursherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und
Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staates, ohne Unterschied, ob der
Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;
5) die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberechtigten, den ihm
zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu erhöhen;
6) die Vorkaufs-, Näher= und Retrakt -Rechte an Immobilien, mit Aus-
nahme der im §K. 4. aufgeführten;
7) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend
übliche Tagelohn zu arbeiten;
8) die Befugniß, zu verlangen, daß ein Privat-Grundbesitzer sein Grund-
stück mit Maulbeerbäumen bepflanze oder solche unterhalke;
9) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung des sogenannten fläming-
schen Kirchganges.
K. 3.
Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne
Entschädigung aufgehoben:
1) Das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Steück aus einer Verlassen-
schaft vermöge guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu
fordern;
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu Abgaben und
Leistungen Berechtigten, der Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks zu
widersprechen;
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die biöherige
Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, soweit sie aus diesem Verhält-
niß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen;
4) die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Beiträge und Lei-
siungen zur Ueberkragung der Lasten der Privat-Gerichtsbarkeit und guts-
herrlichen Polizei-Verwaltung;
5) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung
sich auf die gesetzlich besiehenden Gebühren-Taren gründe:, für einzelne
gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben entrichter werden;
6) alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen;
7) alle