Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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7) alle Dienste, Abgaben und Leistungen zur Bewachung gutsherrlicher Ge- 
baͤude und Grundstuͤcke; 
8) alle Dienste persoͤnlichen Beduͤrfnissen der Gutsherrschaft und ihrer 
Beamten, z. B. Dienste zum Reinigen der Haͤuser und Hoͤfe, zur Kranken- 
pflege, zum Bewachen und Auslaͤuten der Leichen, zu Reisen des Guts- 
herrn und seiner Beamten; 
9) alle Abgaben zur Ausstattung oder bei Taufen von Familiengliedern 
des Guts= oder Grundherrn; insbesondere das in einigen Gegenden 
vorkommende Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu 
lassen; 
10) die aus den früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen und grundherrlichen 
Rechten abgeleieeten und hergebrachten Abgaben und Leistungen, welche, 
ohne zum öffentlichen Steuer-Einkommen zu gehören, die Natur der 
Steuern haben; insbesondere die in einigen Theilen der Rheinprovinz 
und der Provinz Westphalen, oder sonst noch vorkommende Abgabe für 
die Benutzung des fließenden Wassers in Privatflüssen. 
Unter diesen Abgaben für die Benutzung des fließenden Wassers 
sind die Mühlenabgaben nicht begriffen; 
11) Alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eigenem Grund und Boden gewisse 
Vieharten oder Bienen zu halten; 
12) die Verpflichtung zum Verkauf von Wachs und anderen landwirthschaft- 
lichen Erzeugnissen an die Gutzsherrschaft; 
13) die aus dem guts= oder grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, 
die auf fremden Hofräumen, Gärten, Aeckern und Wiesen zerfteut 
stehenden Baäume und Strauche zu benutzen und sich anzueignen; 
14) die unter dem Namen Straßengerechtigkeit oder Auenrecht vorkommende 
Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien 
Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen, soweit jene aus der guts- 
herrlichen Polizeigerichtsbarkeit hergeleitet wird. 
Das Eigenthum dieser Grundslücke fällt, insofern dieselben nicht 
schon vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz- 
Sammlung 1848. S. 276.) in die privative Benutzung des Gutsherrn 
oder eines Dritten übergegangen, oder zwischen der Gutsherrschaft und 
der Dorfgemeinde rechtsverbindlich getheilt worden sind, der Ortsgemeinde 
als solcher zu, welche aber fortan auch die bisher damit verbunden ge- 
wesenen Lasten, z. B. die Instandhaltung der Dorfstraße, der Brücken, 
Stege u. s. w. zu tragen hat. 
Vorstehende Besiimmungen treten erst mit Emführung der neuen 
Gemeinde-Ordnung in den einzelnen Gemeinden in Kraft. 
15) Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmtlichen in dem 
F. 2. und vorsiehend unter 1. bis 14. aufgehobenen Leistungen dem Be- 
rechtigten oblagen, sowie die von dem Guxsherrn zu leistenden Leichen- 
fuhren, Hochzeit= und Kindtauffuhren, Ooktor= und Hebammenfuhren. 
Insofern jedoch die in diesem Paragraphen gedachten Dienste, Abgaben 
und Leistungen für die Verleihung oder Veräußerung eines Grundstücks aus- 
(Xr. 323.) drück-
	        
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