— 982 —
drücklich übernommen worden sind, bleibt deren unentgeltliche Aufhebung aus-
eschlossen.
In wie weit Besitzveränderungs-Abgaben ohne Entschadigung aufgeho-
ben werden sollen, ist in den PG. 36. ff. des gegenwärtigen Gesetzes be-
stimmt.
S. 4.
Das durch Verträge oder letztwillige Verfügungen begründete Vorkaufs=
recht an Immobilien, das Vorkaufsrecht derjenigen, die eine Sache gemein-
schaftlich zu vollem Eigenthum besitzen, an deren Antheilen, so wie das Retrakt-
recht der Miterben nach dem Rheinischen Civilgesetzbuch, bleiben in Kraft.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet ferner wegen aller Theile von Grund-
stücken statt, welche in Folge des von dem Staate ausgeübten oder verliehenen
Expropriationsrechts zu gemeinnützigen Zwecken haben veräußert werden müs-
sen, wenn in der Folge das exproprürte Grundstück ganz oder theilweise zu dem
bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und veraußert werden soll.
Das Vorkaufsrecht stehr dem zeltigen Eigenthümer des durch den ur-
sprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Expropriations=
recht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veraußerung und den angebotenen
Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht
verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaken darüber erklärt. Wird die
Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer
geltend machen.
g. 5.
Die in dem F. 2. Nr. 1. und 2. bestimmte Aufhebung des Ober-Eigen-
thums des Lehnsherrn, Guts= oder Grundherrn und Erbzinsherrn, sowie des
Eigenthums des Erbverpächters, hat nicht zugleich die Aufhebung der aus die-
sen Verhältnissen entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen
oder ausdrücklich vorbehalkene Nutzungen zur Folge; vielmehr bleiben diese Be-
rechtigungen, sofern sie nicht etwa in dem gegenwärtigen Gesetze besonders für
aufgehoben erklärt worden sind, fortbestehend, und zwar mit denselben Vorzugs-
rechten in dem Vermögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten.
Zweiter Abschnitt.
Ablösung der Reallasten.
Titel l.
Ablösbarkeit.
K. 6.
· Alle bestaͤndigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthuͤmlich oder
bisher erbpachts= oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten
haften (Reallasten), sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts ablösbar.
us-