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geringeren Reisekosten verbundenen Akte auf der Rückreise aufgenommen
werden.
Werden gleichzeitig Akte, für welche nur 5 Sgr. für die Meile als
Reise-Entschädigung berechnet werden kann, mit anderen Akten gefertigt, deren
Reisekosten 10 Sgr. für die Meile beträgt, so ist auf die ersteren nur die
Hälfte der auf sie fallenden Quote der Reisegebühr, und der Ueberrest gleich-
mäßig auf die andern Akte zu vertheilen.
Niemals dürfen auf Grund der Vertheilung einem Akte mehr Reise-
kosten zur Last gelegt werden, als er verursacht haben würde, wenn er allei
und ausschließlich zu fertigen gewesen wäre.
Unter jedem Akte muß von dem Gerichtsvollzieher bemerkt werden, ob
Reisekosten der Partei berechnet worden sind, oder nicht; im ersteren Falle muß
sugleich der Betrag und die Quote oder der Aneheil, welcher bei der Verthei-
ung auf den Akt gefallen ist, angegeben werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über Vertheilung der Reise-
kosten sollen außer der Wiedererstattung mit einer Geldbuße von 5 bis 25
Thalern bestraft werden.
74.
Bei freiwilligen Mobiliar-Verkaufen, sowie bei Verkäufen von Früchten
auf dem Halme und Holz auf dem Stamme, erhalten sämmtliche Gerichtsvoll-
zieher ohne Unterschied des Wohnorts für eine Vakation, welche drei Stunden
oder weniger dauert, Einen Thaler Gebühren und zehn Silbergroschen für
jede fernere Stunde.
Für die öffentliche Bekanntmachung und Entwerfung der Bedingungen
und für den Empfang der Gelder liquidiren sie, wie in der Taxordnung für
die Notarien bei den Worten „Auktion von Mobilien“ vorgeschrieben ist.
75.
In allen Fallen, in welchen die Gebühren nach Vakationen von Stun-
den bewilligt sind, hat der Gerichtsvollzieher die Zeit des Anfangs und des
Schlusses der Handlung genau im Akte zu verzeichnen; im Unterlassungsfalle
darf er nur Eine Vakation berechnen.
76.
Für verwendetes Freipapier und für Besorgung des Stempelpapiers
darf nichts gerechnet werden. gung mpelpap
Fuͤnf-