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Fünfter Abschnitt.
Vonden Gebühren der Gerichtsvollzieher in Untersuchungssachen.
1
In Strafsachen und Disziplinarsachen erhalten die Gerichtsvollzieher:
für alle Vorladungen, Insinuationen, Anzeigen, Mittheilungen und Er-
scheinungsbefehle 4 Sgr.
2.
Für jede Kopie der oben erwähnten Akte .......... 4 Sgr.
3.
Fuͤr die Vollstreckung der Vorführungs= und Verhaftsbefehle, das In-
simuations-Instrument und die Kopie mit einberechnet 1 Rthlr. 15 Sgr.
4.
Für die Vollstreckung der Verwahrungsbefehle, das Insinuations = In-
strument und die Kopie mit eingerechnte ... ... ....... ...... 24 Sgr.
5
Für Ergreifung oder Gefangennehmung der Person, kraft eines einfa-
chen Polizei-Erkenntnisses, ohne daß eine Gebühr für die Nachspürung bewil
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ligt werden annaa ... . . . .. gr.
6.
Für die Verhaftung kraft eines Arrestbefehls oder eines Urtheils in
korrektionellen Sachen, welches Gefängnißstrafe enthält 2 Rthlr.
7.
Für Gefangennehmung kraft eines Kriminal-Arrestbefehls oder eines
Urtheils, welches zu Zuchthausstrafe, Zwangsarbeit oder härteren Strafen ver-
urthelltttttt..... ...... ... ......... .. .. 3 Rthlr.
8.
Fuͤr die Abholung eines jeden Gefangenen aus dem Gefangenhause, fuͤr
Heie Vorführung vor den Richter und das Zurückführen in das Gefan en-
us......................................·..·.................·. gr.
Fuͤr das Protokoll uͤber eine Haussuchung, wovon in dem Art. 109.
des Gesetzbuches uͤber das gerichtliche Verfahren in Strafsachen Erwaͤhnung
eschehen und worauf die Gefangennehmung nicht erfolgt ist, das Insinuations-
Pirunnen und die Kopie des Verhafts= oder Kriminal-Arrestbefehls oder bes
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