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Urtheils oder Bescheides, welcher die Haussuchung veranlaßt hat, mit einge-
rechenneneenenenenenenene: 24 Sgr.
In der nämlichen Sache soll für jedes Individuum nur Ein Protokoll
bezahlt werden, wie häufig auch immer die Haussuchungen in einer und der-
selben Gemeinde gemacht sein mögen.
10.
Fuͤr die Verkuͤndigung bei Trompetenschall oder Trommelschlag und fuͤr
die Anheftung der Verordnung, welche nach Vorschrift der Artikel 465. und
460. des Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in Strafsachen gegen
die Angeklagten, welche wegen ungehorsamen Nichterscheinens in comuma-
ciam angeklagt sind, erlassen und bekannt Fewacht werden muß, das über die Ver-
kündigung gefertigte Protokoll und die Auslagen mitgerechnet 3 Rchlr.
Geschehen die besagten Verkündigungen und Anheftungen in zwei ver-
schiedenen Gemeinden, und es werden azu mehrere Gerichtsvollzieher beauf-
tragt, so erhaͤlt jeder derselben nur die Haͤlfte der in dem Artikel 54. Nr. 10.
bestimmten Tare.
11.
Betragen die bei einer und derselben Zustellung gleichzeitig mitgetheilten
Abschriften mehr als ein Blakt, so werden für jedes folgende Blatt 2 Sgr.
bezahlt; jedes Blatt muß auf jeder Seite 24 Linien von 15 Silben im Durch-
schnitte enthalten.
12.
Für die Gegenwart bei der Eintragung des Beschuldigten in die Liste
der Gefangenen, wenn derselbe schon eingekerkert iit 4 Sgr.
13.
Ist gegen ein und dasselbe Individuum ein Vorführungs= oder Ver-
wahrungsbefehl erlassen und in den nämlichen 24 Stunden von dem Gerichts-
vollzieher vollsogen worden, so erhält derselbe ein für allemal nur den Satz
für den Vorfuͤhrungs-Befehl mit... ... .... .. . . ..... . . . . .. 1 Rthlr. 15 Sgr.
14.
Sind die Individuen, gegen welche Verwahrungsbefehle, Verhaftsbefehle
oder Urtheile ergangen sind, welche eine persönliche Verhafteng nach sich zie-
hen, auf jede andere Art schon wirklich verhaftet, so werden dem Gerichts-
vollzieher für die Vollstreckung der oben erwähnten Akte in Ansehung ihrer
nur die unter Nr. 1 für die Ladungen, Insinuationen und Anzeigen bestimm-
ten Gebühren entrichtet. Das Nämliche sindet bei der Vollstreckung der Vor-
führungsbefehle statt, wenn das Individuum wirklich schon früher verhaftet
Ht. wem es sich freiwillig gestellt hat, oder wenn es nicht ergriffen wer-
en konnte.
15.