Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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15. 
In Untersuchungen wegen einfachen Holzoieblsahls und wegen Entwen- 
Lung oo Waldprodukten (Gesetze vom 7. Juni 1821., 5. August 1838. und 
ai 1839.) erhalten die Gerichtsvollzieher: 
a) für jede Vorladung (Bescheinigung derselben im Holzdiebsiahis- Veheich- 
nisse) oder andere Zustellingngng . . . . . .. Sgr. 6 Pf. 
h) fuͤr jede Abschrift an die Porter (abschriftlicher Auszug 4% dem elzr 
zeichnissse . .. . . 1 Sgr 
c) kunsen rm Büatt mitzutheilender sonstiger Abschriften, mit des 
ersten Blattssssssss 8 Pf. 
d) für jede sm (abschriftliche Behändigung des Auszugs des Sitzungs- 
Protokolls) über ein Kontumazial-Urtheil mit Inbegriff des Vermerks 
am Rande des Protokolsss . ... 1 Sgr. 6 Pf. 
10. 
Die Gebühren für die von den Gerichtsvollziehern zugezogenen Zeugen 
fallen jedesmal den Gerichtsvollziehern, welche sie gebraucht Sebrt, zur Last. 
17. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten für alle Amtsverrichtungen, welche sie 
in Strafsachen auf Befehl des öffentlichen Ministeriums oder einer gerichtlichen 
Behörde innerhalb ihres Kantons vornehmen, und für welche sie aus dem Kri- 
minalfonds bezahlt werden, keine Reisekosten, und nur die Hälfte ihrer Gebüh- 
ren vorschußweise; die Reisekosten und die andere Hälfte der Gebühren sollen 
sie aber nachgezahlt erhalten, wenn solche von dem Angeschuldigten in Folge 
eines gegen —8 ergangenen Urtheils eingezahlt werden. 
18. 
Die Gerichtsvollzieher erhzlten für Firde zurückgelegte Meile 5 Sgr., und 
werden die Entfernungen nach Nr. 72. IV. Abschnikts berechnet. 
Für den nothwendigen, gehörig dwe Aufenthalt auf der Reise, 
für jeden Tag ohne Abzusssg. 10 Sgr. 
19. 
Wenn die Reisekosten (nach Nr. 17.) nur eventuell sind, so ist der Ge- 
richtsvollzieher nicht verpflichtet, dieselben unter die verschiedenen Akte, welche 
auf derselben Reise gemacht werden, zu vertheilen, sondern er kann auf jeden 
Akt dessen Reisekosten ganz anrechnen. In den übrigen Fällen (mithin, wenn 
eine Partei den Aufkrag gab oder die Reise in einen fremden Kanton zu machen 
war) gelten die Regeln der Nr. 73. des IV. Abschnitts über die Reiseverthei- 
lung. Werden auf derselben Reise Akte in Strafsachen und in Civilsachen ge- 
fertigt, so ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, die ersieren in die Ver- 
theilung der Reisekosten einzubegreifen, wenn ihre Reisekosten nur eventuell sind 
und er unter dem Akte auf diese eventuellen Reisekosten verzichtet. 
(Nr. 3370.) 20.
	        
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