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Litt. B. drei Millionen einmalhundert neun und neunzigtausend achthundert
Thalkler , 3,199,800 Rehlr.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, für eine Summe
von Einer Million neunmalhundert seten und achtzigtau-
send zweihundert Thale . . 1,987,200
fernere Aktien Litt. B. auszugeben, wodurch das Aktien-
Kapiral der Aktien Litl. B. a. 5,187,000 Rehlr.
fünf Millionen einmalhundert sieben und achtzigtausend Thaler erhöhet wird.
(Nr. 3372.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Bestimmung im FK. 4. des Reglement s
für die Allgemeine Wittw pflegungs-Anstalt vom 28. Dezember 1775.,
wegen Ausschliegung der Militair-Bedienten in Kriegszeiten. Vom
29. März 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
reußen 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Bestimmung im F. 4. des Reglements für die Allgemeine Wittwen-
Verpflegungs-Anstalt vom 28. Dezember 1775., wonach
wirkliche. Militair-Bediente in Kriegszeiten von. dem Beitritt zur gedach-
ten Ansialt ausgeschlossen und, wenn sie in Friedenszeiten eingetreten,
bei ausbrechendem Kriege aus derselben zu scheiden genêthigt sein
sollen,
wird in Ansehung der zur Aufnahme in die Allgemeine Wiltwen-Verpflegungs-
Anstalt berechtigeen SEß#gatsbramneen, welche bei ausbrechendem Kriege zum
Miitardienß einberufen werden, oder demselben freiwillig sich widmen, auf-
ehoben.
8 Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Maͤrz 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
(Nr. 3373.) Vertrag wegen Abtretung der mitlandesherrlichen Rechte über Lippstadt an die
Krone Preußen. Vom 17. Mai 1850; ratifzirt den — 1851
N das Bedürfniß fühlbar geworden, die bisher zwischen der Krone
Preußen und dem Fürstenthum Lippe bestandene Gemeinschafflichkeir der Lan-
deshoheit über die Stadt Lippstadt aufzulbsen, und Seine Durchlaucht der
Kurst zur Lippe Sich entschlossen haben, die Hôchst Ihnen zustehenden mitlandes-
errlichen Rechte über Lippstadt an die Krone Preußen abzutreten, so sind, um
einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:
von