Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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von Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen: 
Allerhoͤchst Ihr Geheimer Legationsrath Hellwig und 
Allerhoͤchst Ihr Geheimer Finanzrath Hellwig, 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe: 
Höôchst Ihr Geheimer Regierungsrath Piderit, 
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gülrig anerkannten Vollmachten 
nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratifikation miteinander verabreder 
und festgesetzt haben: 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe treten alle Landeshoheits= und 
Regierungsrechte, welche Höchst Ihnen als Mitllandesherr über die Sammtstadt 
Lippstade bisher zugestanden haben, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger 
hierdurch an Seine Majestlät den König von Preußen ab. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen nehmen die im Arrikel 1. ge- 
machte Abtretung an, erwerben auf Grund derselben den anzen Inbegriff der 
Landeshoheit über Lippstadt mit allen daran geknüpften Regierungs-Rechten 
ud werden dieselbe fortan ausschließlich in Allerhöchst Ihrem Namen ausüben 
und ausüben lassen. 
l Artikel 3. 
Als Entschädigung für den nach Artikel 1. von Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten zur Lippe mitabgetretenen Antheil an dem landeshoheitlichen Be- 
steuerungsrechte über Lippstadt wird aus der Preußischen Staats-Kasse eine 
nach zetnschr eem Durchschnitts-Ertrage des bisherigen Steuern= Antheils be- 
rechnetke feste Rente von jahrlich „9120 Rchlrn.“ 
Neun tausend Einhundert und zwanzig Thalern Preuß. Kurant 
in vierteljäahrigen Raten zu „2280 Rthlrn.“ postnumerando an die Furslliche 
Regierung zu Deimold gezahlt werden. 
Der Koöniglich Preußischen Regierung bleibt jedoch das Recht vorbehal- 
ten, diese Rente, nach einer mindestens sechs Monate vorher erfolgenden An- 
kündigung, durch Jahlung eines Kapitals, welches dem fünf und Waniig= 
fachen Ba der jahrlichen Rente gleichkommt, vollständig abzulösen. e 
Entschaͤdigungs-Rente wird bis zum Tage der Kapitalzahlung gewaͤhrt. 
Artikel 4. 
Die Jahlung derjenigen 1000 Rthlr., welche, und * zur Hälfte in 
Konvemionsgeld mit 27 Prozent Aufgeld gegen Preußisches Kurant, zur 
Hälfte in Pistolen zu 5 Rehlr. Gold, von der Fürstlich Lippeschen Regierun 
8 Detmold aus dem sogenannten Falkenhagener Vergleiche vom 18. un 
4 September 1791. in vierteljährlichen Ratren an den Studienfonds zu Pa- 
derborn zu entrichten ist, wird an Scelle der Fürstlichen Regierung von der 
Krone Praußen übernommen und aus der Preußischen Staats-Kasse gelei- 
stet werden. 
GC 333) Da-
	        
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