Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Artikel IX. 
Auf Zuchthausstrafe (F. 10. und §. 11. des Strafgesetzbuchs) soll nur 
bei Verbrechen (Artikel VIII.) und nicht unter zwei Jahren, überall aber nur 
dann erkannt werden, wenn in den bisherigen besonderen Gesetzen Zuchthaus-, 
TArbeits= oder Festungsstrafe ausschließlich angedroht ist. 
In allen anderen Fällen, so wie bei Vergehen, tritt Gefängnißstrafe 
oder Einschließung ein, auch wenn in den Gesetzen eine andere Art von 
Freiheitsstrafen angeordnet ist. Auch kann neben der Gefängnißstrafe auf 
zeiige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer- 
den, wenn die angeordnete Freiheitssirafe in Zuchthaus-, Arbeits= oder 
Festungsstrafe besteht. 
Artikel X. 
In keinem dieser Fälle (Artikel VIII. und Artikel IX.) kann, wenn die 
Handlung nach dem 1. Juli 1851. begangen worden ist, auf andere Strafen, 
als sie in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche angedroht sind, erkannt wer- 
den. Insofern jedoch in besonderen Gesetzen ansiatt der Gefängnißstrafe oder 
der Geldbuße, Forst= oder Gemeinde-Arbeit angeordnet ist, behält es hierbei 
sem Bewenden. 
Artikel Xl. 
Die nachstehenden civilrechtlichen Bestimmungen des 20. Titels im 
* Theile des Allgemeinen Landrechts S#. 1271. 1272. bleiben ferner 
in Kraft: . . 
HöhereZinsenalsdieGesetzeverstatten(Theill.Tikel«.H.803.ff. 
Allgemeines Landrecht) koͤnnen rechtsguͤltiger Weise weder versprochen 
* gegeben werden. 
Vas über die gesetzmäßigen Zinsen gezahlt ist, kann binnen sechs 
Jahren nach völlig abgetragener Schuld annoch zurückgefordert werden. 
Artikel XII. 
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes kommen folgende 
Bestimmungen zur Anwendung: 
K. 1. 
Die Verjährung der Civilklagen aus strafbaren Handlungen tritt in den 
nämlichen Zeitrdumen ein, welche für die Verjährung der bffentlichen Klagen 
aus solchen Handlungen in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuche bestimmt sind. 
K. 2. 
Fabrikbesitzer, Schiffsrheder und andere Handeltreibende, welche ihre 
Jahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft 
werden: 
4) wenn sie, nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Gütertrennung ver- 
heirathet, die Vorschriften des Artikels 69. des Handelsgesetzbuchs nicht 
befolgt haben; 
. W4. 147 2) wenn
	        
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