— 99 —
Vergehen, welche zur Kompetenz der Schwurgerichtshoͤfe gehoͤren, koͤn-
nen jedoch nicht auf Grund der Konnexitaͤt vor ein anderes Gericht als den
Schwurgerichtshof gelangen.
Artikel XXII.
Kommexität ist insbesondere vorhanden:
1) wenn die nämliche Person verschiedener strafbarer Handlungen
beschuldigt wird,
2) wenn verschiedene Personen als Urheber, Theilnehmer oder Be-
Hünsiger einer strafbaren Handlung oder als Hehler beschuldigt
werden.
Artikel XXIII.
JIst gegen einen Beschuldigten wegen mehrerer strafbarer Handlungen
eine Vorunkersuchung eingeleitet, und ist mit Rücksicht auf diejenigen derselben,
welche mit schwererer Strafe bedroht sind, zu erwarten, daß die Feststellung
der leichteren Straffalle für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung
sem werde, so kann die Untersuchung wegen der lesteen einstweilen bis zur
nchtskräftigen Entscheidung über die schwereren Straffälle ruhen bleiben.
Die Wiederaufnahme der Untersuchung wird dem Ermessen der Staats-
ewaltschaft überlassen.
Artikel XXTV.
Wenn das Gesetz die Erhöhung oder Ermäßigung der Strafe von dem
Vorhandensein erschwerender oder mildernder Umstände abhängig macht, so muß
in Sachen, welche zur Kompetenz der Schwurgerichtshöfe gehören, auf den An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten eine darauf bezügliche
Frage den Geschworenen bei Strafe der Richnarer voraͤelegt werden. Eine
solche Frage kann den Geschworenen auch von Amtswegen vorgelegt werden.
Artikel XXV.
çl Den Geschworenen sind geeigneten Falls eventuelle Fragen vorzulegen,
insbesondere um festzustellen, ob der Angeklagte in Beziehung auf das Verbre-
chen oder Vergeen, wegen dessen die Anklage gegen ihn erhoben ist, nicht we-
nigstens des Versuchs, der Theilnahme, der Begünstigung oder der Hehlerei
schuldig ist, oder ob er die Handlung, welche ihm die Anklageschrift als eine vor-
lählch verübte zur Last legt, nicht wenigstens aus Fahrlässigkeit begangen zu
haben schuldig ist.
Artikel XXVI.
Daruͤber, ob die Voraussetzungen des Ruͤckfalls vorhanden sind, ent-
scheidet der Schwurgerichtshof ohne Mirwirkung der Geschworenen.
Artikel XXVII.
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes kommen folgende
Bestimmungen zur Anwendung:
(V. 337/.) S. 1.