Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 1. 
Alle wegen eines und desselben Verbrechens oder Vergehens & Strafe 
verurkheilte Personen sind zu den Kosten, zur Rückgabe und zum Schadens- 
ersatze, auf welche erkannt wird, solidarisch zu verurtheilen. 
g. 2. 
Wegen der Ruͤckgabe und des Schadensersatzes, auf welche wegen straf- 
barer Handlungen erkannt wird, findet gegen die Verurtheilten die persoͤnliche 
Haft statt. 
K. 3. 
Ist auf Konfiskation oder Geldbuße, zugleich aber auf Rückgabe oder 
Schadensersatz erkannt worden, so haben die letzteren den Vorzug, wenn das 
Vermögen des Verurtheilten nicht ausreicht, alle diese Leistungen zu bestreiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1851. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
v. Raumer. v. Westphalen. 
  
(Nr. 3375.5
	        
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