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(Nr. 3375.) Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Vom 14. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Einleitende Bestimmungen.
g. 1.
Eine Handlung, welche die Gesetze mit der Todesstrafe, mit Zuchthaus-
strafe oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohen, ist ein
Verbrechen.
Eine Handlung, welche die Gesetze mit Einschließung bis zu fünf Jah-
ren, mit Gefängnißstrafe von mehr als sechs Wochen oder mit Geebuhe von
mehr als funfzig Thalern bedrohen, ist ein Vergehen.
Eine Handlung, welche die Gesetze mit Gefängnißstrafe bis zu sechs
Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bedrohen, ist eine Ueber-
tretung.
g. 2.
Kein Verbrechen, kein Vergehen und keine Uebertretung kann mit einer
Strafe belegt werden, die nicht gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung
begangen wurde.
S. 3.
Die Preußischen Strafgesetze sinden Anwendung auf alle in Preußen
begangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter
ein Ausländer ist.
S. 4.
· Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen sindet
in Preußen in der Regel keine Verfolgung und Bestrafung statt.
Jedoch kann in Preußen nach Preußischen Strafgesetzen verfolgt und
bestraft werden:
1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in diesem
Strafgesetzbuche als eine hochverrätherische, oder als eine Majestäts-
eleigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen began-
gen hat;
2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische
oder eine landesverrätherische Handlung, eine Majestätsbeleidigung oder
ein Münzverbrechen begangen hat; ·
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