Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 101 — 
(Nr. 3375.) Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Vom 14. April 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Einleitende Bestimmungen. 
g. 1. 
Eine Handlung, welche die Gesetze mit der Todesstrafe, mit Zuchthaus- 
strafe oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohen, ist ein 
Verbrechen. 
Eine Handlung, welche die Gesetze mit Einschließung bis zu fünf Jah- 
ren, mit Gefängnißstrafe von mehr als sechs Wochen oder mit Geebuhe von 
mehr als funfzig Thalern bedrohen, ist ein Vergehen. 
Eine Handlung, welche die Gesetze mit Gefängnißstrafe bis zu sechs 
Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bedrohen, ist eine Ueber- 
tretung. 
g. 2. 
Kein Verbrechen, kein Vergehen und keine Uebertretung kann mit einer 
Strafe belegt werden, die nicht gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung 
begangen wurde. 
S. 3. 
Die Preußischen Strafgesetze sinden Anwendung auf alle in Preußen 
begangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter 
ein Ausländer ist. 
S. 4. 
· Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen sindet 
in Preußen in der Regel keine Verfolgung und Bestrafung statt. 
Jedoch kann in Preußen nach Preußischen Strafgesetzen verfolgt und 
bestraft werden: 
1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in diesem 
Strafgesetzbuche als eine hochverrätherische, oder als eine Majestäts- 
eleigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen began- 
gen hat; 
2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische 
oder eine landesverrätherische Handlung, eine Majestätsbeleidigung oder 
ein Münzverbrechen begangen hat; · 
Jsbsgsagigskccskavsz 15 3) ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.