Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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3) ein Preuße, welcher un Auslande eine Handlung begangen hat, welche 
nach Preußischen Gesetzen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft 
wird, und auch durch die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde, mit 
Strafe bedroht ist. Die Verfolgung und Bestrafung bleibt jedoch in 
diesem Falle ausgeschlossen, wenn von den Gerichten des Auslandes 
über die Handlung rechtskräftig erkannt und die erwa ausgesprochene 
Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlassen ist. 
Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, sollen in Preußen 
nur dann bestraft werden, wenn dies durch besondere Gesetze oder Staatsver- 
träge angeordnet ist. 
*imG 
Auf Preußische Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze 
insoweit Anwendung, als nicht die Milikairgesetze ein Anderes bestimmen. 
S. 6. 
Das Recht des Beschädigten auf Schadensersatz ist von der Bestrafung 
unabhängig. 
Erster The il. 
Von der Bestrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen. 
Erster Titel. 
Von den Strafen. 
F. 7. 
Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken. 
Mit der Todesstrafe ist zugleich auf d Verlust der buͤrgerlichen Ehre 
u erkennen, wenn dies entweder fuͤr einzelne Faͤlle im Gesetz ausdruͤcklich be- 
finn ist, oder wenn festgestellt wird, daß das mit der Todesstrafe bedrohte 
Verbrechen unter besonders erschwerenden Umständen begangen worden ist. 
g. 8. 
Die Vollstreckung der Todesstrafe soll in einem umschlossenen Raume, 
entweder auf einem Platz innerhalb der Mauern der Gefangenanstalt oder auf 
einem anderen abgeschlossenen Platze stattfinden. 
Bei der Hinrichtung sollen zugegen sein: mindestens zwei Mitglieder des 
Gerichts erster Instanz, ein Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Gerichts- 
schreiber und ein oberer Gefängnißbeamter. Von der Hinrichtung ist dem Ge- 
meinde-Vorstande des Orts, in welchem solche stattfinder, Nachricht zu ertheilen; 
derselbe hat zwölf Personen aus den Vertretern der Gemeinde oder aus ande- 
ren achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hinrichtung bei- 
zuwohnen. 
Außer-
	        
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