Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Außerdem ist einem Geistlichen von der Konfession des Verurtheilten der 
Zutritt zu gestatten. " 
Auch ist dem Wertheidiger und aus besonderen Gründen anderen Per- 
senen der Zutritt zu gewähren. 
Die Wollstreckung des Todesurtheils wird durch das Läauten einer Glocke 
angekündigt, welches bis zum Schlusse der Hinrichtung andauert. 
g. 9. 
Der Leichnam des Hingerschteren. ist seinen Angehbrigen auf ihr Verlan- 
gen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten irgend einer Art vorzunehmenden Beerdi- 
gung zu verabfolgen. 
S. 10. 
Die Zuchthausstrafe ist entweder eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe ist mindestens zwei Jahre und 
höchstens zwanzgig Jahre. 
S. 11. 
Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten werden in einer Strafanstalt ver- 
wahrt und zu den in derselben eingeführren Arbeiten angehalten. 
Waährend der Strafzeit sind die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten unfä- 
big, ihr Vermögen zu verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen; sie 
werden nach den Formen, die Aur Ernennung der Vormünder vorgeschrieben 
sind, unter Vormundschaft gestellt; auch darf ihnen während der Strafzeit kein 
Theil ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte verabfolgt werden. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der bürgerlichen 
Ehre von Rech'swegen nach sich. 
g. 12. 
Der Verlust der buͤrgerlichen Ehre umfaßt: 
1) den Verlust des Rechts, die Preußische National-Kokarde zu tragen; 
2) die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren- 
zeichen zu führen oder zu erlangen, sowie den Verlust des Adels; 
3) die Unfähigkeit, Geschworener zu sein, in öffentlichen Angelegenheiten 
u stimmen, zu wallen oder gewählt zu werden, oder die aus öffent- 
lichen Wahlen hervorgegangenen oder andere politische Rechte aus- 
nüben; 
4) d Unfaͤhigkeit, als Zeuge oder Sachverstaͤndiger eidlich vernommen zu 
werden, oder als Zeuge bei der Aufnahme von Urkunden zu dienen; 
5) die Unfaͤhigkeit, Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Bei- 
stand oder Mitglied eines Familienrathes zu sein, es sei denn, daß es sich 
um die eigenen Kinder handle und die obervormundschaftliche Behoͤrde 
oder der Hommtienrath die Genehmigung ertheile; · « 
6) den Verlust des Rechts, Waffen zu tragen und die Unfähigkeit, in die 
Armee einzutreten. 
(Nr. 3875.) 15 * Der
	        
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