g. 18.
Laͤßt das Gesetz zwischen Freiheitsstrafe und Geldbuße die Wahl, so ist
anf die Geldbuße in den milderen Faͤllen zu erkennen. Im Falle des Unver-
moͤgens tritt Freiheitsstrafe nach den Grundsätzen über die Strafverwandelung
7.) ein.
K. 19.
Die Konfiskation findet nur in Beziehung auf einzelne Gegenstände statt.
Gegenstände, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorge-
bracht, oder welche zur Begehung desselben gebraucht oder bestimmt worden
sind, sollen, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehbren,
konfiszirt werden.
Wenn der Inhalt einer Schrifr, Abbildung oder Darstellung sich als
Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so ist im Strafurkheile zugleich
die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten
ind Formen auszusprechen.
Ist die Schrift, Abbildung oder Darstellung ihrem Hauptinhalte nach
eine erlaubte, so soll nur auf die Vernichtung der gesetzwidrigen Stellen und
desjenigen Theils der Platten und Formen erkannt werden, auf welchem sich
diese Stellen befinden.
g. 20.
Geldstrafen koͤnnen in den Nachlaß eines Angeschuldigten nur dann
zusneckt werden, wenn derselbe bei Lebzeiten rechtskraͤftig verurtheilt wor-
en ist.
Die Konfiskation einzelner Gegenstände kann nach dem Tode des Ange-
schuldigten in dessen Nachlaß geltend gemacht werden, selbst wenn zu seinen
bLebzeiten noch kein Urtheil ergangen
g. 21.
Die Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte auf Zeit
bewirkt die Unfaͤhigkeit, waͤhrend der im Urtheil bestimmten Zeit die im §F. 12.
erwähnten Rechte auszuüben.
Die Zeit soll wenigstens Ein Jahr und höchsiens zehn Jahre betragen.
Die Wirkungen der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in welchem sie ausgesprochen
ist. Die Dauer dieser Serafe wird jedoch erst von dem Tage an berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
. 22.
Die Umersaßung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit
hat den Werlust aller aus früheren öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten
herworgegangenen Rechte, ingleichen den Verlust der öffentlichen Aemter, War-
den, Wee rden und Ehrenzeichen, sowie den Verlust des Adels von Rechts-
(Fr. 3375.) wegen