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wegen zur Folge. Die Entfernung aus der Armee tritt ein, soweit die Mili-
tairgesetze dies vorschreiben.
g. 23.
Entlassene Staatsdiener und Gemeindebeamte werden durch den Verlust
der buͤrgerlichen Ehre und durch die Untersagung der Ausuͤbung der buͤrger-
lichen Ehrenrechte auf Zeit der ihnen aus der Staatskasse oder einer Gemeinde-
kasse zu zahlenden Pensionen und Gnadengehalte von Rechtswegen verlustig.
g. 24.
Ist ein Preuße im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens
bestraft worden, welches nach Preußischen Gesetzen den Verlust der buͤrgerlichen
Ehre oder die Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte auf
Zeit nach sich zieht, so kann ein neues Strafverfahren vor den Preußischen
Gerichten eingeleitet, und es muß gegen den Schuldigen in Gemaͤßheit der
Preußischen Gesetze auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt werden.
g. 25.
Die zeitige Unfäahigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter soll auf die
Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erkannt werden. Sie hat für
die dazu Verurtheilten den Verlust ihrer Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Diese Wirkung tritt mit der Rechrskraft des Urtheils ein. Ist gleichgei auf
eine Freiheitsstrafe erkannt, so wird die Dauer der zeitigen Unfahigkeit von dem
Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
G. 20.
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht soll auf die Dauer von Einem bis
zu zehn Jahren erkannt werden.
Die Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufsicht beginnen mit der
Rechtskraft des Urtheils, in dessen gotge sie eintritt. Die Dauer der Poleizei-
Aufsicht wird jedoch erst von dem Tage an berechnet, an welchem die Frei-
beitsstrafe verbüßt ist.
g. 27.
Die Stellung unter Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
41) es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten
von der Landespolizei-Behörde untersagt werden;
2) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung binsichtlich der Zeir, zu
welcher sie stattfinden dürfen.
K. 28.
. -Gegen diejenigen, welche wegen Diebstahls, Raubes oder Hehlerei ver-
urtheilt und unter Pollgei-Rufftcht gestellt worden sind, kann die Ortspolizei-
Behörde die Aufsicht dahin erweitern, daß dieselben während der Nachzen
ihren