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ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlassen
dürfen.
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis J1. März die
Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom
1I. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr
Morgens.
« g. 29.
Ist derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizei-Aufsicht zu er-
kemen sein würde, ein Ausländer, so ist gegen denselben, anstatt der Stellung
urter Polizei-Aufsicht, auf Landesverweisung zu erkennen.
K. 30.
Alle Strafurkheile, in welchen auf Todesstrafe, auf Zuchthaus, oder auf
Sinschchung vor mehr als fünf Jahren erkannt wird, sollen im Auszuge
durch das töblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht seinen
Sitz hat, öffenclich bekannt gemacht werden.
Zweiter Titel.
Von dem Versuche.
4. 31.
Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn derselbe durch Handlungen,
welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur
durch dußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Wsr# gehindert
worden oder ohne Erfolg geblieben ist.
g. 32.
Der Versuch eines Verbrechens wird wie das Verbrechen selbst bestraft.
Dem Richter bleibt jedoch überlassen, bei Festsetzung des Strafmaahes inner-
balb der dafür vorgeschriebenen Grenzen darauf Rücksicht zu nehmen, daß das
Verbrechen nicht vollendet worden ist.
Ist das Verbrechen mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Zucht-
haussirafe bedrohr, so tritt statt derselben zeitige Zuchthausstrafe von minde-
stens zehn Jahren nebst Stellung unter Polizei-Aufsicht ein.
Insoweit bei dem vollendeten Verbrechen unter Umständen eine der Art
oder dem Maaße nach mildere Strafe eintrite, soll dieselbe auch bei dem Ver-
suche zur Anwendung kommen.
g. 33.
Der Versuch eines Vergehens wird nur in den Fällen bestraft, in wel-
chen die Gesetze dies ausdrücklich bestimmen. Der Versuch wird alsdann wie
das Vergehen selbst nach den im §. 32. aufgestellten Grundsätzen bestraft.
Drit-=