Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 107 — 
ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlassen 
dürfen. 
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis J1. März die 
Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom 
1I. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr 
Morgens. 
« g. 29. 
Ist derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizei-Aufsicht zu er- 
kemen sein würde, ein Ausländer, so ist gegen denselben, anstatt der Stellung 
urter Polizei-Aufsicht, auf Landesverweisung zu erkennen. 
K. 30. 
Alle Strafurkheile, in welchen auf Todesstrafe, auf Zuchthaus, oder auf 
Sinschchung vor mehr als fünf Jahren erkannt wird, sollen im Auszuge 
durch das töblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht seinen 
Sitz hat, öffenclich bekannt gemacht werden. 
Zweiter Titel. 
Von dem Versuche. 
4. 31. 
Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn derselbe durch Handlungen, 
welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur 
durch dußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Wsr# gehindert 
worden oder ohne Erfolg geblieben ist. 
g. 32. 
Der Versuch eines Verbrechens wird wie das Verbrechen selbst bestraft. 
Dem Richter bleibt jedoch überlassen, bei Festsetzung des Strafmaahes inner- 
balb der dafür vorgeschriebenen Grenzen darauf Rücksicht zu nehmen, daß das 
Verbrechen nicht vollendet worden ist. 
Ist das Verbrechen mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Zucht- 
haussirafe bedrohr, so tritt statt derselben zeitige Zuchthausstrafe von minde- 
stens zehn Jahren nebst Stellung unter Polizei-Aufsicht ein. 
Insoweit bei dem vollendeten Verbrechen unter Umständen eine der Art 
oder dem Maaße nach mildere Strafe eintrite, soll dieselbe auch bei dem Ver- 
suche zur Anwendung kommen. 
g. 33. 
Der Versuch eines Vergehens wird nur in den Fällen bestraft, in wel- 
chen die Gesetze dies ausdrücklich bestimmen. Der Versuch wird alsdann wie 
das Vergehen selbst nach den im §. 32. aufgestellten Grundsätzen bestraft. 
Drit-=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.