Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Dritter Titel. 
Von der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen. 
g. 34. 
Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft: 
1) wer den Thater durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen, 
Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh- 
rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur 
Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder be- 
stimmt hat; 
wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens An- 
leitung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere 
Mittel, welche zu der That gediemt haben, wissend, daß sie dazu dienen 
sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That 
vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thärer wissentlich Hülfe 
geleistet hat. 
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K. 35. 
Auf den Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen oder an einem 
strafbaren Versuche eines Verbrechens oder Vergehens ist dasselbe Strafgesetz 
anzuwenden, welches auf den Thater Anwendung findet. Wird festgestellt, daß 
im Falle des F. 34. Nr. 2. die Theilnahmk keine wesentliche war, so triktt statt 
der Todesstrafe oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe zeitige Zuchthausstrafe 
und, wenn außerdem fesigestellt wird, daß mildernde Umstände vorhanden sind, 
Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren ein. 
S. 36. 
Wer durch Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammen- 
künften, oder durch Schriften, Abbildungen oder andere Darstellungen, welche 
verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder öffentlich ausgestellt oder angeschla- 
gen werden, zu einer Handlung auffordert, anreizt, verleitet oder zu besimmen 
sucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darbseil soll als Theilnehmer be- 
trachtet und bestraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen oder Ver- 
gehen, oder einen strafbaren Versuch zur Folge gegabe hat. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Gefängniß bis zu 
Einem Jahre ein, sofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be- 
stimmt ist. 
F. 37. 
Wer nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thaäter 
wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder ihm 
die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist als Begünstiger 
mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre zu bestrafen. 
Diese
	        
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