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Dritter Titel.
Von der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen.
g. 34.
Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft:
1) wer den Thater durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen,
Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh-
rung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur
Begehung des Verbrechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder be-
stimmt hat;
wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens An-
leitung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere
Mittel, welche zu der That gediemt haben, wissend, daß sie dazu dienen
sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That
vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thärer wissentlich Hülfe
geleistet hat.
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K. 35.
Auf den Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen oder an einem
strafbaren Versuche eines Verbrechens oder Vergehens ist dasselbe Strafgesetz
anzuwenden, welches auf den Thater Anwendung findet. Wird festgestellt, daß
im Falle des F. 34. Nr. 2. die Theilnahmk keine wesentliche war, so triktt statt
der Todesstrafe oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe zeitige Zuchthausstrafe
und, wenn außerdem fesigestellt wird, daß mildernde Umstände vorhanden sind,
Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren ein.
S. 36.
Wer durch Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammen-
künften, oder durch Schriften, Abbildungen oder andere Darstellungen, welche
verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder öffentlich ausgestellt oder angeschla-
gen werden, zu einer Handlung auffordert, anreizt, verleitet oder zu besimmen
sucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darbseil soll als Theilnehmer be-
trachtet und bestraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen oder Ver-
gehen, oder einen strafbaren Versuch zur Folge gegabe hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Gefängniß bis zu
Einem Jahre ein, sofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be-
stimmt ist.
F. 37.
Wer nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thaäter
wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder ihm
die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist als Begünstiger
mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre zu bestrafen.
Diese