Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 109 — 
Diese Strafe tritt nicht ein, wenn die Beguͤnstigung dem Thaͤter, um 
ihn der Bestrafung zu entziehen, von leiblichen Verwandten in auf= oder ab- 
sieigender Linie, von Geschwistern oder von dem Ehegatten gewährt worden ist. 
C. 38. 
Der Begünstiger soll gleich demjenigen, welcher Hülfe leistet, bestraft 
werden, wenn die Begünstigung in Folge einer vor der That genommenen Ab- 
ride gewährt worden ist. » 
Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Beguͤnstiger zu 
den Angehoͤrigen des Thaͤters gehoͤrt. 
S. 39. 
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, eines Landesverraths, einer 
Munzfälschung, eines Mordes, eines Raubes, eines Menschenraubes oder eines 
das von Menschen gefährdenden gemeingefährlichen Verbrechens zu einer 
Jeit, zu welcher die Verhütung dieser Verbrechen möglich ist, glaubhafte Kennt- 
niß erhält und es unterlätht, davon der Behörde oder der durch das Verbrechen 
bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, soll, wenn das Ver- 
brechen wirklich begangen oder zu begehen versucht wird, mit Gefängniß bis 
z fünf Jahren bestraft werden. 
Vierter Titel. 
Von den Gründen, welche die Strafe ausschließ en oder mildern. 
G. 40. 
Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thaäter 
zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestim- 
unng desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war. 
S. 41. 
Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn die That durch 
die Nothwehr geboten war. Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche 
Erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst 
oder Anderen abzuwenden. Der Nothwehr ist gleich zu achten, wenn der 
Thäter nur aus Bestürzan), Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Ver- 
theidigung hinausgegangen ist. 
g. 42. 
Wenn ein Angeschuldigter noch nicht das sechszehnte Lebensjahr vollendet 
hat, und festgestellt wird, daß er ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt hat, 
so soll er freigesprochen, und in dem Urtheile bestimmt werben, ob er seiner 
Familie uͤberwiesen oder in eine Besserungsanstalt gebracht werden soll. 
In der Besserungsanstalt ist derselbe so lange zu behalten, als die der 
Shigang 1851. (Nr. 3375.) 16 Straf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.