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Strafanstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet,
jedoch nicht über das zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr hinaus.
S. 43.
Wird festgestellt, daß ein Angeschuldigter, welcher noch nicht das sechs-
zehnte Lebensjahr vollendet hat, ein Verbrechen oder Vergehen mit Unterschei-
dungsvermögen begangen hat, so kommen in Bezug auf denselben folgende
Beslimmungen zur Anwendung:
1) auf Todesstrafe und Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehre und
zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, in-
gleichen auf Stellung unter Polizei-Aufsicht soll nicht erkannt, und an
Sctelle der Zuchthausstrafe Gefängnißstrafe ausgesprochen werden;
2 ist das Verbrechen mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglichem Zucht-
baus bedroht, so wird auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren
erkannt;
3) in den übrigen Fällen soll der Richter ermächtigt sein, unter das nie-
drigste Maaß der gesetzlichen Strafe herabzugehen; die Hälfte des höchsten
gesetzlichen Strafmaaßes darf niemals überschritten werden;
4) die Gefängnißstrafe soll entweder in ausschließlich für jugendliche Per-
sonen bestimmten Gefangenanstalten, oder zwar in der ordentlichen Ge-
fangenanstalt, jedoch in abgesonderten Raumen vollstreckt werden.
F. 44.
Wenn die Strafbarkeit einer Handlung abhängig ist, entweder von beson-
deren Eigenschaften in der Person des Thaters oder desjenigen, auf welchen
sich die That bezog, oder von den besonderen Umständen, unter welchen die
Handlung begangen wurde, so ist eine solche Handlung demjenigen als Ver-
brechen oder Vergehen nicht zuzurechnen, welchem jene Verhälenisse oder Um-
stände zur Zeit der That unbekannt waren.
enn durch solche besondere, dem Thäter unbekannt gebliebene Ver-
haltnisse oder Umstände die Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung
erhöht wird, so sollen ihm diese erschwerenden Umstände der That nicht zuge-
rechnet werden.
g. 45.
Nach Ablauf der Verjährungszeit findet die Verfolgung und Bestrafung
eines Verbrechens oder Vergehens nicht statt.
g. 46.
Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, verjahren in dreißig
Jahren; Verbrechen, mlche im höchsten Strafmaaße mit einer Freiheitsstrafe
von einer längeren als zehnjahrigen Dauer bedroht sind, verjähren in zwanzig
Jahren; Verbrechen, beiche mit einer milderen Freiheitsstrafe bedroht sind,
verjähren in zehn Jahren.
Vergehen, die im höchsten Strafmaaße mit einer höheren als im“
ichen