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lichen Gefaͤngnißstrafe bedroht sind, verjaͤhren in fuͤnf Jahren, andere Verge-
en
hen in drei Jahren.
Der Lauf der Verjaͤhrung beginnt mit dem Tage des begangenen Ver-
brechens oder Vergehens.
g. 47.
Wenn die Verjaͤhrung unterbrochen wird, die Untersuchung aber nicht
zur rechtskraͤftigen Verurtheilung fuͤhrt, so beginnt eine neue Versaͤhrung nach
der letzten gerichtlichen Handlung.
Diese neue Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten,
mäher sich der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung durch die Flucht entzo-
gen hat.
S. 48.
Jeder Antrag und jede sonstige Handlung der Staatsanwaltschaft, sowie
jeder Beschluß und jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung,
Fortsetzung oder die Beendigung der Untersuchung oder die Verhaftung des
Angeschuldigten betrifft, unterbricht die Verjährung.
9. 49.
Gegen rechtskräftig erkannte Strafen ist keine Verjährung zulässig.
g. 50.
Ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Bestrafung nur auf den Antrag
einer Privatperson erfolgen kann, soll straflos bleiben, wenn die zum Amrage
berechligte Person den Antrag binnen drei Monaten zu machen unterlaßt.
Diese Frist beginnt mit der Jeit, zu welcher der zum Antrage Berechtigte von
dem gegen ihn begangenen Verbrechen oder Vergehen und von der Person des
Thäters Kenneniß erhalten hat.
g. 51.
Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen mehreren Personen das
Recht zusteht, daß nur auf ihren Antrag die Bestrafung erfolgen kann, so wird
dadurch, daß eine derselben die dreimonatliche Frist versäumt, das Recht der
Uebrigen zum Antrage auf Bestrafung nicht ausgeschlossen.
K. 52.
Deer Antrag auf Bestrafung kann nicht getheilt werden. Das gericht-
liche Verfahren findet gegen sämmtliche Theilnehmer an dem Verbrechen oder
Vergehen siatt, auch wenn nur gegen Einen derselben auf Bestrafung ange-
tragen worden ist.
g. 53.
Nach Eroͤffnung der gerichtlichen Untersuchung kann der Antrag auf
Bestrafung nicht wieder zurückgenommen werden, so weit nicht in einzelnen
Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist.
C W75.) 16* F. 54.