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g. 54.
Der Verletzte, welcher bereits das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt
hat, ist selbsiäündig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.
So lange jedoch der Verletzte minderjährig ist, hat auch der Vater oder
Vormund desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das
Recht, auf Bestrafung anzutragen.
Fünfter Titel.
Vom Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle.
. 55.
Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Verbrechen
oder Vergehen in sich vereinigt, so kommt das Strafgesetz zur Anwendung,
welches die schwerste Strafe androht. «
K. 50.
Gegen denjenigen, welcher durch verschiedene selbstständige Handlungen
mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist auf sämmrliche dadurch
begründete Strafen vereinigt zu erkennen.
. 57.
Diese Vorschrift G. 56.) wird durch folgende Bestimmungen beschränkt:
) ist auf mehrere zeitige Freiheitsstrafen vereinigt zu erkennen, so darf in
dieser Vereinigung niemals die Dauer von zwanzig Jahren und, sofern
nur Vergehen vorliegen, niemals die Dauer von zehn Jahren überschrit-
ten werden;
2) sind die in Vereinigung zu erkennenden Strafen von verschiedener Art,
so ist, unter Verkürzung ihrer Gesammtdauer C. 16.), auf die schwerste
dieser Strafarten zu erkennen;
3) die Gefängnißstrafe kann in diesem Falle die Dauer von fünf Jahren,
jedoch niemals die Dauer von zehn Jahren übersteigen.
. 58.
Wer, nachdem er wegen eines Verbrechens oder Vergehens von einem
Preußischen Gerichtshofe rechtskräftig verurkheilt worden ist, dasselbe Verbrechen
oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht, befindet
sich im Rückfalle.
Insofern das Gesetz keine besondere Rückfallsstrafen bestimmt, kann
wegen Rückfalls die Strafe über das gesetzliche Maaß hinaus erhöht werden,
jedoch nicht mehr, als um die Hälfte des höchsten Frrleglichen Strafmaaßes.
Die Dauer der Gefängnißstrafe kann im Rückfalle die Zeit von fünf
Jahren übersteigen.