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Bei Verbrechen, welche mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht sind, darf die
Oauer von zwanzig Jahren selbst im Nalt nicht überschritten werden.
§. 59.
Der Rückfall ist auch dann vorhanden, wenn die That in dem früheren
oder späteren Falle, oder in beiden Fällen die Theilnahme an einem Verbrechen
oder Vergehen, oder den Versuch eines Verbrechens oder Vergehens darstellt.
K. 60.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt nicht ein, wenn seit dem Zeit-
punkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen
früheren Verbrechens oder Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, zehn
Jahre verflossen sind.
Zweiter The il.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung.
Erster Titel.
Hochverrath und Landesverrath.
. 61.
Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:
1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-
fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder
2) die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern, oder
3) das Gebiet des Preußischen Staats ganz oder theilweise einem fremden
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los-
ureißen,
ist Hochverrat und soll mit dem Tode bestraft werden.
Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit#
des Königs (Nr. 1.) soll zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt
werden.
g. 62.
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths
vollendet wird, ist eine solche Handlung anzusehen, durch welche das verbreche-
rische Vorhaben unmittelbar zur Ausfuͤhrung gebracht werden soll.
g. 63.
Haben zwei oder mehrere Personen die Ausfuͤhrung eines hochverraͤthe-
rischen Unternehmens verabredet, ohne daß es schon zum Beginn der im g. 62.
bezeichneten Handlung gekommen ist, so soll sie die Strafe von fünfjährigem
bis lebenslanglichem Zuchthaus treffen. Z
(. 3375,) Wird