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Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein-
schließung nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Einschließung soll das Urtheil zugleich den Verlust oder die
jeuige Untersagung der Ausübung nachstehender bürgerlichen Ehrenrechte aus-
prechen:
4) der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu führen oder zu erlangen;
2) der Fähigkeit, Geschworener zu sein, in öffentlichen Angelegenheiten zu
stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte auszuüben.
g. 64.
Gleiche Strafe (V. 63.) soll denjenigen treffen, welcher zur Vorberei-
tung eines Hochverraths, entweder mit einer auswaͤrtigen Regierung sich ein-
laͤßt, oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht, oder Mann-
schaften anwirbt oder in den Waffen einuͤbt.
g. 65.
Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung
auffordert, welche nach F. 62. als ein hochverrätherisches Unternehmen zu be-
strafen wäre, soll mit zwei= bis zehnjährigem Juchthaus, oder, wenn festgestellt
wird, daß mildernde Umstände vorhanden sind, mit Einschließung von zwei bis
zu zehn Jahren bestraft werden.
S. 66.
Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Hand-
lung soll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder, wenn festgestellt wird, daß
mildernde Umstände vorhanden sind, mit Einschließung von Einem bis zu fünf
Jahren bestraft werden.
K. 67.
Ein Preuße, welcher mit einer fremden Regierung in Verbindung tritt,
um dieselbe zu einem Kriege gegen Preußen zu veranlassen, macht sich des
Landesverraths schuldig, und wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig
Jahren bestraft.
Ist der Krieg wirklich ausgebrochen, so soll der Thäter mit dem Tode
und dem Verluste der bürgerlichen Ehre bestraft werden.
S. 68.
Ein Preuße, welcher während eines gegen den Preußischen Staat ausge-
brochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen gegen
Preußen oder dessen Bundesgenossen trägt, wird als Landesverrather mit dem
Tode bestraft.
Ein Preuße, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, soll,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen
gegen Preußen oder dessen Bundesgenossen trägt, mit Zuchthaus von drei bis
zu zehn Jahren bestraft werden. Wird
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