Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Wird feslgeslellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein- 
schließung von drei bis zu zehn Jahren ein. 
9. 69. 
Ein Preuße, welcher waͤhrend eines gegen Preußen ausgebrochenen Krie- 
ges einer feindlichen Macht wissentlich Vorschub leistet, oder den Truppen Preu- 
Fens oder seiner Bundesgenossen wissentlich Nachtheil zufügt, wird mit Zucht- 
baus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Die Todesslrafe tritt ein, wenn der Thäter: 
1) Festungen, Mässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in- 
gleichen Preußische oder verbündete Truppen oder einzelne Off#ziere oder 
Soldaten in feindliche Gewalt bringt; 
2) Festungswerke, Kriegsschiffe, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere 
Vorräkhe von Wassen, Munition oder anderen Kriegsbedürfnissen in 
feindliche Gewalt bringt, zerstört oder unbrauchbar macht; 
3) dem Feinde Mannschaften zuführk, oder Soldaten des Preußischen oder 
verbündeten Heeres verleitek, zum Feinde überzugehen; 
4) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem 
Feinde mittheilt; 
5) dem Feinde als Spion dient, oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt 
oder ihnen Beistand leistek, oder 
0) einen Aufstand unter den Preußischen oder verbündeten Truppen erregt. 
§. 70. 
Gegen Ausländer ist wegen der in den 99. 67. und 69. erwähnten 
Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. 
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze 
Peeußens in dessen Gebiete sich aufhalten, so kommen die in den 99. 67. und 
09. bestimmten Strafen zur Anwendung. 
g. 71. 
Wer vorsaͤtzlich: 
4) Staatsgeheimnisse, oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktensluͤcke 
oder Nachrichten, von denen er weiß, daß das Wohl des Staates deren 
Geheimhaltung, einer fremden Regierung gegenüber, erfordert, dieser Re- 
gierung mittheilt oder öffentlich bekannt macht, oder 
2) zur Gefährdung der Rechte des Staates im Verhältniß zu einer frem- 
den Regierung die darüber sprechenden Urkunden oder Beweismittel ver- 
nichtek, verfälscht oder unterdrückt, oder 
ein ihm aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer fremden Regierung zum 
Naachtheil Preußens führt, 
ird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft. 
g. 72. 
Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in diesem Titel gedachten 
Et. 3375) Hand-
	        
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