fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6) einem dem medizinischen verwandten 
Universitätsstudium gewidmet, 
2. nach Erlangung des Reifezeugnisses von einer anderen neunstufigen höheren Lehr- 
anstalt als den im § 6 Abs. 1 bezeichneten Anstalten dem medizinischen oder 
einem verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
3. an einer ausländischen Universität zurückgelegt 
ist, theilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende zwei Halbjahre an 
den Präparirübungen und ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen 
sowie an einem physiologischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig Theil ge— 
nommen hat. 
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen Gründen 
gestattet werden (8 65). 
89. 
Die in §§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch, und soweit das Studium an 
einer anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugniß, der Nachweis zu 
§ 8 durch besondere, nach dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. 
Für die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungs- 
wesen in Berlin werden die Zeugnisse zu §§ 7 und 8 von der Direktion der Akademie 
ausgestellt. · 
§10. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung 
der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich geladen. 
Der Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint oder von 
der begonnenen Prüfung zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe nicht 
vorliegen, der Hälfte des für die Prüfung eingezahlten Gebührenbetrags verlustig. Auch 
kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß 
der Prüfungskommission der ganze Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in 
allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß 
ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (8 3 Abs. 2) zulässig.
	        
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