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Handlungen eitiger Zuchthausstrafe verurtheilt wird, soll auf Stellung
unter Polizei- ufßcht erkannt werden.
S. 73.
Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths in den Fällen der S#. ö1.,
63., 64., 67., 68., 69., 70. und 71. die Untersuchung eröffnet wird, so ist das
Vermögen, welches der Angeschuldigte bereits besitzt, oder welches ihm später
noch anfällt, mit Beschlag zu belegen.
Der wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebens-
länglichem Zuchthaus rechtskräftig Verurtheilte verliert die Fähigkeit, über sein
Vermögen unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen.
Zweiter Titel.
Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des Königlichen
Hauses.
K. 74.
Wer sich einer Thätlichkeit gegen die Person des Königs schuldig macht,
wird mit dem Tode bestraft.
In minder schweren Filen ist anstatt der Todesstrafe auf Zuchthaus
von zehn bis zu zwanzig Jahren zu erkennen.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein-
schließung von zehn bis zu zwanzig Jahren ein.
g. 75.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
stellung die Ehrfurcht gegen den Koͤnig verletzt, wird mit Gefaͤngniß von zwei
Monaten bis zu fuͤnf Jahren bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
g. 76.
Wer sich einer Thaͤtlichkeit gegen die Person der Koͤnigin, des Thron-
folgers oder eines anderen Mitgliedes des Koͤniglichen Hauses, oder des Re-
genten des Preußischen Staates schuldig macht, wird mit Zuchthaus von fuͤnf
bis zu zwanzig Jahren —
t In minder schweren Faͤllen ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein-
schließung von Einem bis zu zehn Jahren ein.
. 77.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
stellung die Königin, den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Känigschen
au-