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Hauses, oder den Regenten des Preußischen Staats beleidigt, wird mit Ge-
faͤngniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus-
uͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dritter Titel.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
K. 78.
Ein Preuße, der im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, der
während seines Aufenthalts in Preußen gegen einen der Deutschen Staaten
oder dessen Regenten eine Handlung vornimmt, welche, wenn er sie gegen den
König oder den Preußischen Staat verübt hätte, als eine hochverrätherische
anzusehen sein würde, ist in den Fallen der V. 61. bis 65. mit Zuchthausstrafe
von zwei bis zu zehn Jahren, oder wenn festgestellt wird, daß mildernde Um-
siände vorhanden sind, mit Einschliehung von Einem bis zu zehn Jahren, i
dem Falle des F. 66. aber mit Einschließung von sechs Mon#n bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat
erichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegen-
eitigkeit verbürgt ist.
K.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
stellung das Oberhaupt eines Deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß
von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen das Oberhaupt
eines anderen Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
S. 80.
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar-
stellung einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten oder Geschäfts-
—“2 wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre
aft.
S. 81.
In den Fällen der G. 79. und 80. tritt die Verfolgung nur auf An-
trag der auswärtigen Regierung oder des beleidigten Gesandten ein.
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Johrgang 1851. (Tr. 3375.) 17 Vier-