Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 96. 
Wenn Gefangene in einer Gefangenanstalt sich zusammenrotten und ent- 
weder einen gewaltsamen Ausbruch ausführen oder auszuführen versuchen, oder 
gegen die Aufseher sich widersetzen, oder dieselben zu Pandlunper oder Unter- 
lassmngen zwingen oder zu zwingen versuchen, so haben die Theilnehmer an der 
Merterei Gefängniß niche unter sechs Monaten verwirkt; auch kann gegen sie 
auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Diejenigen Theilnehmer, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder 
Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung un- 
ter Polizei-Aufsicht bestraft. 
Die Strafe der Menterei soll unabhängig von der Strafe des Verbre- 
chens oder Vergehens, wegen dessen die Meuterer verhaftet sind, ausgesprochen 
und unmittelbar nach dieser Strafe vollstreckt werden. 
Sechster Titel. 
Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
g. 97. 
Wer unbefugt bewaffnete Haufen bildet, oder solche befehligt, oder eine 
Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt ist, 
mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versiehr, wird mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Wer an solchen bewaffneten Haufen Theil nimmt, hat Gefängniß bis 
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zu Einem Jahre verwirkt. 
g. 98. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder 
Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher 
g##en unbekanntee Obere Gehorsam, oder gegen bekannte Obere unbedingter 
ehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten, und an den Stiftern, Vorstehern und Beamten der Verbindung mit 
Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen öffentliche Beamte ist zugleich auf zeitige Unfahigkeit zur Beklei- 
dung öffentlicher Aemter zu erkennen. 
K. 99. 
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäfei- 
amgen es gehört, Maaßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Ge- 
schen durch —* Mitcel zu verhindern oder zu entkraften, wird an den 
Nitgliedern mit Gefängniß von Avei Monaten bis zu Einem Jahre, und 
an den Stiftern, Vorstehern und Beamten der Verkindung mit Gefängniß von 
sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 
Mr. 274) Gegen
	        
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