Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Siebenter Titel. 
Muͤnzverbrechen und Muͤnzvergehen. 
4. 121. 
Wer inlaͤndisches oder auslaͤndisches Metallgeld oder Papiergeld nach- 
macht, wer aͤchtem Metallgelde oder Papiergelde durch Veraͤnderungen an dem- 
selben den Schein eines hoͤheren Werthes giebt, ingleichen wer verrufenem Me- 
tallgelbe oder Papiergelde durch Veraͤnderungen an demselben das Ansehen 
eines noch geltenden giebt, begeht eine Münzsälshung, und wird mit Zuchthaus 
von fünf bis zu funfzehn Jhren, sowie mit Stellung unter Polizei-Aufsicht 
bestraft. 
S. 122. 
Wer falsches oder verfalschtes Geld an sich bringt und entweder in Um- 
lauf setzt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat die- 
selbe= Scrafe wie der Münzfälscher verwirkt. 
&. 123. 
Wer falsches oder verfälschtes Geld als ächt empfängt und nach erkannter 
Unächtheit als ächt ausgiebt oder auszugeben versucht, wird mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
S. 124. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die von dem Preußischen oder 
einem fremden Staate oder unter deren Autorität von Korporationen, Gesell- 
schaften oder Privatpersonen ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen, Mktien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quit- 
tungen, sowie die zu diesen Papieren gehörigen Coupons, Zins= oder Diri- 
dendenscheine. 
Achter Titel. 
Meineid. 
K. 125. 
Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid 
wissentlich falsch schwörk, wird mit Fuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
K. 126. 
Wer als Zeuge in einer Civilsache oder Swafsache wissentlich ein fal- 
sches Zeugniß mit einem Eide bekräftigt, oder den vor seiner Vernehmung ge- 
leisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß verletzt, wird mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft. 
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