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Bei dem Verbrechen der mehrfachen Ehe beginnt die Verjaͤhrung mit
dem Zeitpunkte, an welchem eine der beiden Ehen aufgeloͤst oder fuͤr unguͤltig
oder nichtig erklaͤrt worden ist.
S. 140.
Der Ehebruch wird, wenn wegen dieses Vergehens die Ehe geschieden
ist, an dem schuwigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen, mit Eefängnig
von vier Wochen bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Bestrafung des Ehebruchs bleibt ausgeschlossen, wenn der unschul-
dige Ehegatte im Laufe des Ehescheidungsprozesses oder bis zur Abfassung
bes Straferkenntnisses die Nichrbestrafung ausdrücklich beantragt, in welchem
Falle das Strafverfahren auch gegen die Mitschuldigen wegfällt.
K. 141.
Die Unzucht zwischen leiblichen Eltern und Kindern wird an den Ersteren
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den Letzteren, wenn sie das sechszehnte
Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei
Jahren bestraft.
Die Ungucht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen
Stiefeltern und Stiefkindern und zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Ge-
schwistern wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Auch kann zugleich auf die zeitige Untersagung der Ausübung der bär-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden. «
Stiefkinder bleiben straflos, wenn sie das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
zuruͤckgelegt haben.
g. 142.
Mit Zuchthaus bis zu fuͤnf Jahren werden bestraft:
1) Vormuͤnder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer, Geistliche und
Erzieher, welche mit ihren minderjaͤhrigen Schülern oder Zöglingen un-
Aachtige Handlungen vornehmen;
2) Beamte, welche mit Personen, gegen die sie eine Untersuchung zu füh-
ren haben, oder die ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen
vornehmen;
3) Beamte, Aerzte oder Wundärzte, die in Gefängnissen oder in öffent-
lichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimm-
ten Anstalten beschaftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der
Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
F. 143.
Die widernatürliche Ungucht, welche zwischen Personen männlichen Ge-
schlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von
sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen. K.146
. 144.