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S. 144.
Mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren wird bestraft:
1) wer an einer Person des einen oder des anderen Geschlechtes mit Ge-
walt eine auf Befriedigung des Geschlechtsriebes gerichtete unzüchtige
Handlung verübt, oder sie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben zur Duldung einer solchen unzüchtigen Handlung
wingt;
2) ver lhene in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche
Person zu einer auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten un-
züchtigen Handlung mißbraucht;
3) wer mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vor-
nimmt, oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Hand-
lungen verleitet.
r der Tod der Person, gegen welche das Verbrechen verübt ird,
dadurch verursacht worden, so tritt lebenslangliche Zuchthausstrafe ein.
g. 146.
Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch ver-
leiet, daß er eine Trauung vorspiegelt oder einen anderen Irrthum erregt, in
welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen halten mußte, wird mit Zucht-
bans bis zu fünf Jahren bestraft.
F. 146.
Weibspersonen, welche den polizeilichen Anordnungen guroider gewerbs=
mä#tig Unzucht treiben, werden mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft.
Das Gericht kann zugleich verordnen, daß die Angeschuldigte nach
Beendigung der Gefängnißstrafe in ein Arbeitshaus gebracht werde.
3 die Angeschuldigte eine Ausländerin, so kann neben der Gefäng-=
nißstrafe auf Landesverweisung erkannt werden.
Die Dauer der Einsperrung in dem Arbeitshause ist von der Landes-
polizei-Behörde nach den Umständen zu ermessen; sie darf aber den Zeitraum
Eines Jahres nicht übersteigen.
C. 147.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung,
.# durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit, der Unzucht einer
oder mehrerer Personen des einen oder anderen Geschlechts Vorschub leister,
wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten, sowie mit
zetiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und mit Stel-
lung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
g. 148.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie nicht gewohnheitsmäßig oder nicht
aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung
mter Polizei-Aufsicht zu bestrafen:
. 3375.) 4) wenn