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1) wenn, um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe an-
gewendet worden 2
2) wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrie-
ben worden ist, in dem Verhälenisse von Elrern zu Kindern, von Vor-
mündern zu PMlegebefohlenen, oder von Exziehern, Lehrern oder Geist-
chen den von ihnen zu erziehenden oder zu unterrichtenden Perso-
nen sieht.
K. 149.
Wer ein unbescholtenes, in dem Alter von vierzehn bis sechszehn Jahren
stehendes Mädchen zum Beischlaf verführt, ist, auf den Antrag der Eltern oder
des Vormundes der Verletzten, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem
Jahre zu bestrafen.
G. 150.
Wer durch eine Verletzung der Schamhaftigkeit ein offentliches Aerger-
niß giebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Auch kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
g. 151.
Wer unzuͤchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver-
theilt oder sons verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zu aͤnglich sind,
ausstellt oder anschlaͤgt, wird mit Geldbuße von zehn bis zu Einzun ert Tha-
lern oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.
In dem Strafurtheile ist zugleich auf Konfiskation der ausgestellten und
der zum Verkauf oder zur Verbreitung vorräthigen Schrifren, Abbildungen
oder Darstellungen zu erkennen.
Dreizehnter Titel.
Verletzungen der Ehre.
K. 152.
Wer einen Anderen öffentlich oder schriftlich beleidigt, wird mit Geldbuße
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Eine öffentliche Beleidigung ist vorhanden, wenn die Beleidigung an einem
öffentlichen Orte, oder in einer öffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt
oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Pudlikum zugänglich sind,
ausgestellt oder angeschlagen werden.
g. 153.
Wenn Beleidigungen auf der Stelle erwiedert werden, so soll der Rich-
ter ermaͤchtigt sein, fuͤr beide Beleidiger oder fuͤr einen derselben eine, deer
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