Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 133 — 
Art —* dem Maaße nach, mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten 
zu lassen. 
g. 154. 
Tadelnde Urtheile uͤber wissenschaftliche, kuͤnstlerische oder gewerbliche 
Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausfuͤhrung oder Vertheidigung 
von Gerechtsamen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen der 
Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von 
Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als aus 
der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen dieselbe er- 
folgt, die Absicht zu beleidigen hervorgeht. 
S. 155. 
Medizinalpersonen und deren Gehülfen, sowie alle Personen, welche 
unbefugterweise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Stan- 
des oder Gewerbes anvertraut sind, werden mit Geldbuße bis zu fünfhundert 
Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
g. 156. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet 
oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder 
der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig und wird mit 
Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre besiraft. 
Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß 
von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung 
ist vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer 
bffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch Schriften, Abbildungen oder 
Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an 
Dueen, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen 
werden. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann in 
allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern 
bestimmt werden. 
S. 157. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen 
kann durch alle im Strafverfahren zulässige Beweismittel geführt werden. 
Der Zeugenbeweis ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Angeschul- 
digte zum Beweise bestimmter Thatsachen erboken und das Gericht durch vor- 
gängigen besonderen Beschluß befunden hat, daß der Beweis dieser Thatsachen, 
im Falle er erbracht werden sollte, die Strafbarkeit des Angeschuldigten aus- 
schließen oder mildern würde. 1 
Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem An- 
deren beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch 
ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist. 
gahtgang 1831. (Nr. 475) 19 S. 158.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.