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Art —* dem Maaße nach, mildere Strafe oder gar keine Strafe eintreten
zu lassen.
g. 154.
Tadelnde Urtheile uͤber wissenschaftliche, kuͤnstlerische oder gewerbliche
Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausfuͤhrung oder Vertheidigung
von Gerechtsamen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen der
Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von
Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als aus
der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen dieselbe er-
folgt, die Absicht zu beleidigen hervorgeht.
S. 155.
Medizinalpersonen und deren Gehülfen, sowie alle Personen, welche
unbefugterweise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Stan-
des oder Gewerbes anvertraut sind, werden mit Geldbuße bis zu fünfhundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
g. 156.
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet
oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder
der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig und wird mit
Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre besiraft.
Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß
von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung
ist vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer
bffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch Schriften, Abbildungen oder
Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an
Dueen, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen
werden.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann in
allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern
bestimmt werden.
S. 157.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen
kann durch alle im Strafverfahren zulässige Beweismittel geführt werden.
Der Zeugenbeweis ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Angeschul-
digte zum Beweise bestimmter Thatsachen erboken und das Gericht durch vor-
gängigen besonderen Beschluß befunden hat, daß der Beweis dieser Thatsachen,
im Falle er erbracht werden sollte, die Strafbarkeit des Angeschuldigten aus-
schließen oder mildern würde. 1
Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem An-
deren beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch
ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist.
gahtgang 1831. (Nr. 475) 19 S. 158.