Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 158. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen 
schließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der Form 
der Behauptung oder Perbbreitung, oder aus anderen Umständen, unter wel- 
chen sie geschah, die Absicht zu beleidigen hervorgeht. 
C. 159. 
Sind die behaupteten oder verbreiketen Thatsachen sirafbare Handlun- 
gen, und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, 
so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der Untersuchung nicht statt- 
sinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Ver- 
fahren und der Entscheidung über die Verleumdung inne gehalten werden. 
S., 100. 
leidi Die Bestrafung einer Ehrverletzung erfolgt nur auf den Antrag des Be- 
eidigten. 
Im Falle der Privatllage känn der Antrag auf Bestrafung bis zum 
Anfange der Vollstreckung des Erkenntnisses zurückgenommen werden. 
C. 101. 
ç Ist bei wechselseitigen Ehrverletzungen von einem Theile binnen drei 
Monaten auf Bestrafung angetragen worden, so kann der andere Theil auch 
nach Ablauf jener Frist bis zur Verhandlung der Sache auf Bestrafung an- 
tragen. 
C. 162. 
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt 
worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner oder Vaͤter 
das Recht, auf Bestrafung des Beleidigers anzutragen. 
F. 163. 
In allen Fällen, in denen wegen Ehrverletzung auf Strafe erkannt 
wird, ist dem Verletzten auf Kosten des Verurtheilten eine Ausfertigung des 
Erkenntnisses zu ertheilen. 
Bei öffentlich verübten Ehrverletzungen soll dem Verletzten in dem Er- 
kenntnisse die Befugniß ertheilt werden, die Verurtheilung öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung, welche sletd auf Kosten 
des Verurtheilten erfolgt, sowie die Frist zu derselben ist oom Richter in dem 
Erkenntnisse zu bestimmen. · 
Ist die Ehrverletzung in einer Zeitung oder Zeitschrift geschehen, so muß 
der bersügende Theil des Urtheils auf Antrag des Verletzten durch die bffent- 
lichen Blatter, und zwar wo möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift, 
bekannt gemacht werden. " 
Vier-
	        
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