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Vierzehnter Titel.
Zweikampf.
K. 14.
Die Herausforderung zum Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die
Annahme einer solchen Herausforderung, wird mit Einschließung bis zu sechs
Monaten bestraft.
g. 165.
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn
die Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtet ist, daß einer von beiden Thei-
len das Leben verlieren soll, oder wenn diese Absicht aus der gewählten Art
des Zweikampfes erhellet.
K. 166.
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen
und ausrichten (Kartellträger), werden mit Einschließung bis zu sechs Mona-
ten bestraft.
G. 167.
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor
dessen Beginne aus eigener Bewegung aufgegeben haben.
. 168.
Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei. Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Z
Ist einer von beiden Theilen getödtet worden, so tritt Einschließung von
zwei bis zu zwölf Jahren ein.
S. 169.
Wer seinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines
von beiden Theilen herbeiführen sollte (I. 165.), wird mit Einschließung von
drei bis zu zwanzig Jahren bestraft.
g. 170.
Ist ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, so kann die
sonst begründete Strafe um die Hälfte, jedoch niemals über die Dauer von
zwanzig Jahren, geschärft werden.
§S. 171.
Ist eine Tödtung oder körperliche Perlezung mittelst vorsätzlicher Ueber-
tretung der vereinbarten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so ist der
Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere
(r. 3875.) 19. Strafe