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K. 205.
Wer einen Menschen unter sechszehn Jahren durch List oder Gewalt
entführt, um ihn zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken
ber Beschäftgungen zu gebrauchen, wird mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jah-
ren bestraft.
g. 206.
Wer eine minderjaͤhrige Person durch List oder Gewalt ihren Eltern
*7 Vormündern entführt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre
estraft.
S. 207.
Wer eine Frauensperson durch „List oder Gewalt entführt, um sie zur
Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Juchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
g. 208.
Wer eine minderjährige unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen,
jedoch ohne die Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes entführt, um
sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß nicht unter
drei Monaten bestraft.
§ 209.
Hat der Entführer (§9. 207., 208.) die Entführte geheirathet, so kann
gegen denselben nur auf den Antrag derjenigen Personen verfahren werden,
welche auf die Ungültigkeitserklärung der Ehe anzurragen besugt sind; auch
darf derselbe nicht eher verurtheilt werden, als bis die Ehe vorher für ungültig
erklärt worden ist.
K. 210.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt, oder auf an-
dere Weise des Gebrauchs der personlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefäng-
niß nicht unter drei Monaten bestraft.
Die Strafe ist Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:
1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die
ihm während derselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körper-
verletzung (V. 193.) zur Folge gehabt hat;
2) wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat;
3) wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie
verübt worden ist.
G. 211.
Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung ist nicht vorhanden, wenn eine
Person vorläufig ergriffen und festgenommen wird, welche, bei Ausführung
einer