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1) Vormünder, Kuratoren, Sequester, Testaments-Exekutoren und Ver-
walter von Stiftungen, wenn sie vorsätzlich zum Nachtheile der ihrer
Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln;
2) Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner und andere Gewerbtreibende, welche
Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit besonders verpflichtet
ind, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften vorsätzlich diejeni-
gen benachtheiligen, deren Geschäfte sie besorgen.
Wird die Untreue in der Absicht verübt, sich oder Anderen Gewinn zu
verschaffen, so soll neben der Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße von funfzig
bis zu Eintausend Thalern erkannt werden.
Ist durch die Handlung eine härtere Strafe begründet, so trict nach den
Grundsätzen des F. 55. diese härkere Strafe ein.
Dreiundzwanzigster Titel.
Urkundenfälschung.
K. 247.
Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder An-
deren Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, und
von derselben zum Zwecke der Tauschung Gebrauch macht, begeht eine Urkun-
denfalschung.
Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweise von
Verträgen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von
Rechten oder Rechisverhaͤltnissen von Gheguchtein ist.
S. 248.
Einer Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand in der
Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzu-
fügen, ein mit der Unterschrift eines Anderen versehenes Papier ohne dessen
Wilen ausfüllt und von einer solchen Urkunde Gebrauch macht.
&. 249.
Wer von einer falschen oder verfalschten Urkunde, wissend, daß sie falsch
oder verfälscht ist, in der Absicht Gebrauch macht, sich oder Anderen Ge-
winn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, wird dem Fälscher
gleich geachret.
S. 250.
Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zu-
gleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern bestraft.
g. 251.
Die Urkundenfaͤlschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und
zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu * Thalern bestraft,
(r. 237c.) 1“ wenn