Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 1.—— 
  
(Nr. 3341.) Allerhschster Erlaß vom 16. November 1850., betreffend die Einführung der 
Wegegeld-Erhebung auf den ausgebauten Provinzialstraßen des Herzog- 
thums Westphalen. nach dem für die Staatsstraßen geltenden Chaussee- 
geld-Tarife. 
A- Ihren Bericht vom 28. Oktober d. J. will Ich die Einführung der 
Wegegeld-Erhebung auf den ausgebauten Provinzialstraßen des Herzogthums 
Westphalen, auf welchen dieselbe nicht schon eingeführt ist, genehmigen und ge- 
statten, daß hierbei der für die Staats-Chausseen geltende jedesmalige Chaus- 
seegeld-Tarif, nebst den dazu gehbrigen zusätzlichen Bestmmüngen, Befreiungen 
und polizeilichen Strafbestimmungen, in Amwendung gebracht werde. Bei der 
Eimichtung und Verwaltung der Hebungen sind diejenigen Vorschriften, welche 
für die Verwaltung der Wegegeld-Einnahme von den Staatsstraßen bestehen, 
zu befolgen; namentlich ist die Abgabe nur für Strecken anzuordnen, welche 
entweder für sich oder im Zusammenhange mit andern, bereits chaussirten 
Straßen wenigsitens Eine Meile lang ausgebaut sind. Der Ober-Präsident der 
Provinz Westphalen ist ermächtige, für jede Provinzialstraße den Zeitpunkt, von 
welchem ab die Hebung eintreten soll, zu bestimmen und durch das Amtsblatt 
der Regierung zu Arnsberg zu veröffentlichen. Der gegenwärtige Erlaß ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 16. November 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
o. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Jahrgang 1851. (Nr. 3341—3342. (Nr. 3342.) 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1851.
	        
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