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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Nr. 1.——
(Nr. 3341.) Allerhschster Erlaß vom 16. November 1850., betreffend die Einführung der
Wegegeld-Erhebung auf den ausgebauten Provinzialstraßen des Herzog-
thums Westphalen. nach dem für die Staatsstraßen geltenden Chaussee-
geld-Tarife.
A- Ihren Bericht vom 28. Oktober d. J. will Ich die Einführung der
Wegegeld-Erhebung auf den ausgebauten Provinzialstraßen des Herzogthums
Westphalen, auf welchen dieselbe nicht schon eingeführt ist, genehmigen und ge-
statten, daß hierbei der für die Staats-Chausseen geltende jedesmalige Chaus-
seegeld-Tarif, nebst den dazu gehbrigen zusätzlichen Bestmmüngen, Befreiungen
und polizeilichen Strafbestimmungen, in Amwendung gebracht werde. Bei der
Eimichtung und Verwaltung der Hebungen sind diejenigen Vorschriften, welche
für die Verwaltung der Wegegeld-Einnahme von den Staatsstraßen bestehen,
zu befolgen; namentlich ist die Abgabe nur für Strecken anzuordnen, welche
entweder für sich oder im Zusammenhange mit andern, bereits chaussirten
Straßen wenigsitens Eine Meile lang ausgebaut sind. Der Ober-Präsident der
Provinz Westphalen ist ermächtige, für jede Provinzialstraße den Zeitpunkt, von
welchem ab die Hebung eintreten soll, zu bestimmen und durch das Amtsblatt
der Regierung zu Arnsberg zu veröffentlichen. Der gegenwärtige Erlaß ist
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 16. November 1850.
Friedrich Wilhelm.
o. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1851. (Nr. 3341—3342. (Nr. 3342.)
Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1851.