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Vierundzwanzigster Titel.
Bankerutt.
S. 259.
Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen
eingestellt haben, werden, als des betrüglichen Bankerutts schuldig, mit Zucht-
haus bis zu funfzehn Jahren bestraft:
1) wenn sie ihr Vermögen ganz oder theilweise verheimlicht oder bei Seite
geschafft haben;
2) wenn sie Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt ha-
ben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind;
3) wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handels-
bücher zu führen unterlassen haben, obgleich deren Führung gesetzlich
banseschrtcben, oder nach der Beccheßenbet ihres Geschäfts erforder-
lich war;
4) wenn sie in gleicher Absicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder ver-
nichtet oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Ueber-
sicht des Vermögenszustandes gewähren.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die
Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Un-
tersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
G. 260.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beflraft:
1) wer im Interesse eines Handelsmannes, Schiffsrheders oder Fabrikbe-
sitzers, welcher seine Zahlungen eingestellt har, dessen Vermögen ganz
oder theilweise verheimlicht oder bei Seite geschafft hat;
2) wer im Interesse eines solchen Gemeinschuldners, oder um sich oder
Anderen Vortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Na-
men oder durch zwischengeschobene Personen geltend gemacht hat.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die
Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Unter-
sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Hat der Thäter im Einversiéndnisse mit dem Gemeinschuldner gehandelt,
so kommen die allgemeinen Vorschriften über die Theilnahme an Verbrechen
zur Anwendung.
g. 261.
Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen
eingestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefaͤngniß bis zu
zwei Jahren bestraft:
1) wenn sie durch Ausschweifungen, Aufwand, Spiel oder Differenzhandel
mit Waaren oder Börsen-Effekten übermäßige Summen verbraucht
haben oder schuldig geworden sind;
2) wenn