Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 154 — 
Vierundzwanzigster Titel. 
Bankerutt. 
S. 259. 
Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen 
eingestellt haben, werden, als des betrüglichen Bankerutts schuldig, mit Zucht- 
haus bis zu funfzehn Jahren bestraft: 
1) wenn sie ihr Vermögen ganz oder theilweise verheimlicht oder bei Seite 
geschafft haben; 
2) wenn sie Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt ha- 
ben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind; 
3) wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handels- 
bücher zu führen unterlassen haben, obgleich deren Führung gesetzlich 
banseschrtcben, oder nach der Beccheßenbet ihres Geschäfts erforder- 
lich war; 
4) wenn sie in gleicher Absicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder ver- 
nichtet oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Ueber- 
sicht des Vermögenszustandes gewähren. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die 
Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Un- 
tersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
G. 260. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beflraft: 
1) wer im Interesse eines Handelsmannes, Schiffsrheders oder Fabrikbe- 
sitzers, welcher seine Zahlungen eingestellt har, dessen Vermögen ganz 
oder theilweise verheimlicht oder bei Seite geschafft hat; 
2) wer im Interesse eines solchen Gemeinschuldners, oder um sich oder 
Anderen Vortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Na- 
men oder durch zwischengeschobene Personen geltend gemacht hat. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die 
Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Unter- 
sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Hat der Thäter im Einversiéndnisse mit dem Gemeinschuldner gehandelt, 
so kommen die allgemeinen Vorschriften über die Theilnahme an Verbrechen 
zur Anwendung. 
g. 261. 
Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen 
eingestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefaͤngniß bis zu 
zwei Jahren bestraft: 
1) wenn sie durch Ausschweifungen, Aufwand, Spiel oder Differenzhandel 
mit Waaren oder Börsen-Effekten übermäßige Summen verbraucht 
haben oder schuldig geworden sind; 
2) wenn
	        
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