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aufgestellt sind, oder Gegenstaͤnde, welche zum oͤffentlichen Nutzen oder zur
Verschoͤnerung oͤffentlicher Wege oder Anlagen dienen, vorsaͤtzlich zerstoͤrt ober
beschaͤdigt, wird mit Gefaͤngniß nicht unter vierzehn Tagen bestraft. Auch
kann auf zeitige Untersagung der Ausuͤbung der buͤrgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
g. 283.
Wer vorsaͤtzlich ein Gebaͤude, ein Schiff, eine Bruͤcke, einen Damm, eine
ebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein sonstiges Bauwerk, welche fremdes
Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstoͤrt, soll mit Gefaͤngniß nicht unter
zwei Monaten besiraft werden.
g. 284.
Wenn sich mehrere Personen zusammenrotten und bewegliche oder unbe-
wegliche Sachen eines Anderen pluͤndern, verwuͤsten oder zerstoͤren, so werden
dieselben mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft; zugleich kann auf
Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Siebenundzwanzigster Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
g. 285.
Wegen Brandsliftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zucht-
hausstrafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat,
mit dem Tode bestraft:
4) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienste bestimmtes Ge-
baäude in Brand setzt; "
2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise
zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit in Brand setzt, in
welcher darin Menschen sich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorsätzlich Eisenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt
von Menschen zeitweise dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand
setzt zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.
In allen diesen Fällen macht es keinen Unterschied, ob die in Brand-
gesetzten Gegensiände im Eigenthum des Thäters sind oder nicht.
g. 286.
Wer vorsätzlich Schiffe, Gebände, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vor-
rathe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen, Bau= oder Brenn-Materialien,
Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore, welche fremdes Eigen-
thum sind, in Brand sieckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(Tr. 3375.) 22 * S. 287.