Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei 
Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen. « 
H.308. 
Wer vorsaͤtzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt, 
und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zucht- 
baus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und wenn in Folge der Handlung ein 
Mensch das Leben verloren hat, mit dem Tode bestraft. 
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- 
den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge 
der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei 
Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
g. 304. 
Wer vorsaͤtzlich Brunnen oder Wasserbehaͤlter, welche zum Gebrauche 
Anderer dienen, oder Waaren, welche zum oͤffentlichen Verkaufe oder Verbrauche 
bestimmt sind, vergiftet, oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt 
ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstoͤren geeignet sind, ingleichen wer 
solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und 
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft oder seilhält, wird mit Zuchthaus 
von fünf bis zu funfzehn Jahren bestraft. 
Hat in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren, so krikt die 
Todessirafe ein. 
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- 
den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge 
der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei 
Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
g. 805. 
Gegen diejenigen, welche wegen eines der in den S#. 285., 286., 287., 
289., 290., 291., 294., 297., 30 f., 302., 303., 304. genannten Verbrechen 
zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilt werden, kann zugleich auf Stellung unter 
Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
g. 306. 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote, 
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens 
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren beslraft. 
Ist in Folge der Uebertretung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit 
ergriffen worden, so tritt Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
S. 307. 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote, 
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von 
(Tr, 3375.) Bieh-
	        
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